Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) und das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 1 wird in Z 2 am Ende das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Z 3 der Punkt am Satzende durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 4 eingefügt:

         „4. wenn der Drittstaatsangehörige Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 und Lehrling im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, ist oder vor dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 und Lehrling im Sinne des § 1 BAG war, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.“

2. In § 59 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs 1. Z 4 kann höchstens drei Mal verlängert werden.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

In § 41a Abs. 9 wird in Z 2 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und in Z 3 am Ende das Wort „oder“ eingefügt sowie folgende Z 4 eingefügt:

         „4. die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt haben und über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs 1. Z 4 AsylG 2005“.