73/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Josef Schellhorn,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 13.11.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) und das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 57 Abs. 1 wird in Z 2 am Ende das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Z 3 der Punkt am Satzende durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 4 eingefügt: |
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§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. … |
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§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. … |
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder |
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2. zur
Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen
oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen
im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen
oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem
Prostitutionshandel |
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. |
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3. wenn
der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht
rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von
Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b
oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte
werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass
die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum
Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist |
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„4. wenn der Drittstaatsangehörige Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 und Lehrling im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, ist oder vor dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 und Lehrling im Sinne des § 1 BAG war, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.“ |
4. wenn der Drittstaatsangehörige Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 und Lehrling im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, ist oder vor dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 und Lehrling im Sinne des § 1 BAG war, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. |
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2. In § 59 wird folgender Abs. 1a eingefügt: |
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„(1a) Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs 1. Z 4 kann höchstens drei Mal verlängert werden.“ |
(1a) Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs 1. Z 4 kann höchstens drei Mal verlängert werden.
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Artikel 2 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert: |
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In § 41a Abs. 9 wird in Z 2 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und in Z 3 am Ende das Wort „oder“ eingefügt sowie folgende Z 4 eingefügt: |
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(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie 1. … |
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(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie 1. … |
2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder |
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2. für
einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine
„Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55
Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 |
3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 |
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3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 oder |
Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „4. die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben und über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs 1. Z 4 AsylG 2005“ |
„4. die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt haben und über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs 1. Z 4 AsylG 2005“. |
4. die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt haben und über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs 1. Z 4 AsylG 2005 |
verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.
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verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.
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