74/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Michael Bernhard,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.11.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.11.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 100 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

 

 

„(1a) Anliegen im Sinn des Abs. 1 können auch über eine von der Parlamentsdirektion geführte Internet-Plattform unterbreitet werden. Anliegen, die den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzen oder beleidigende Äußerungen enthalten, sind vom Präsidenten zurückzustellen.

(1a) Anliegen im Sinn des Abs. 1 können auch über eine von der Parlamentsdirektion geführte Internet-Plattform unterbreitet werden. Anliegen, die den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzen oder beleidigende Äußerungen enthalten, sind vom Präsidenten zurückzustellen.

 

(1b) Die Auflage einer Bürgerinitiative gemäß Abs. 1a kann im Weg der Internet-Plattform der Parlamentsdirektion erfolgen, wobei der Erstunterzeichner seinen Namen und sein Geburtsdatum anzugeben und seinen ordentlichen Wohnsitz nachzuweisen hat. Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative muss in der Wählerevidenz eingetragen sein. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist.“

(1b) Die Auflage einer Bürgerinitiative gemäß Abs. 1a kann im Weg der Internet-Plattform der Parlamentsdirektion erfolgen, wobei der Erstunterzeichner seinen Namen und sein Geburtsdatum anzugeben und seinen ordentlichen Wohnsitz nachzuweisen hat. Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative muss in der Wählerevidenz eingetragen sein. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist.

 

 

2. § 100 Abs. 2 lautet:

 

(2) Die Unterstützung einer Bürgerinitiative erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden. Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative muß in der Wählerevidenz eingetragen sein.

 

„(2) Die Unterstützung einer Bürgerinitiative erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden. Bei Unterstützung im Weg der Internet-Plattform der Parlamentsdirektion kann die Unterschrift entfallen. Der Unterstützungszeitraum zur Erreichung der notwendigen 500 Unterstützungserklärungen von im Weg der Internet-Plattform der Parlamentsdirektion aufgelegten Bürgerinitiativen beträgt vier Monate ab Auflage durch den Erstunterzeichner.“

(2) Die Unterstützung einer Bürgerinitiative erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden. Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative muß in der Wählerevidenz eingetragen sein.Bei Unterstützung im Weg der Internet-Plattform der Parlamentsdirektion kann die Unterschrift entfallen. Der Unterstützungszeitraum zur Erreichung der notwendigen 500 Unterstützungserklärungen von im Weg der Internet-Plattform der Parlamentsdirektion aufgelegten Bürgerinitiativen beträgt vier Monate ab Auflage durch den Erstunterzeichner.

 

 

3. In § 100 Abs. 3 wird die Wortfolge „Eine Bürgerinitiative“ durch die Wortfolge „Eine nicht im Wege der Internet-Plattform der Parlamentsdirektion aufgelegte Bürgerinitiative“ ersetzt.

 

(3) Eine Bürgerinitiative ist der Parlamentsdirektion durch den Erstunterzeichner vorzulegen, wobei dieser seinen Hauptwohnsitz nachzuweisen hat. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, der die Art und Weise derselben bestimmt.

 

 

(3) Eine nicht im Wege der Internet-Plattform der Parlamentsdirektion aufgelegte Bürgerinitiative ist der Parlamentsdirektion durch den Erstunterzeichner vorzulegen, wobei dieser seinen Hauptwohnsitz nachzuweisen hat. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, der die Art und Weise derselben bestimmt.

 

 

4. In § 100b Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. d eingefügt:

 

§ 100b. (1) Der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen hält in jeder Sitzung eine Besprechung des Einlaufes ab; zu diesem Zweck kann der Obmann auch eine eigene Sitzung anberaumen. In diesem Verfahrensabschnitt kann der Ausschuß

           1. beschließen,

                a) …

 

§ 100b. (1) Der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen hält in jeder Sitzung eine Besprechung des Einlaufes ab; zu diesem Zweck kann der Obmann auch eine eigene Sitzung anberaumen. In diesem Verfahrensabschnitt kann der Ausschuß

           1. beschließen,

                a) …

 

              „d) Bürgerinitiativen und Petitionen mit bedeutungsgleichen Forderungen zu einem Verhandlungsgegenstand zusammenzufassen, wobei die zum frühesten Zeitpunkt eingebrachte Bürgerinitiative oder Petition als titelgebender Leitakt definiert wird, dem die anderen bedeutungsgleichen Bürgerinitiativen oder Petitionen als Anhang beigefügt werden. Das in § 100a und § 100b definierte Verfahren zur Behandlung von Bürgerinitiativen und Petitionen findet auf diesen Leitakt stellvertretend für alle in ihm enthaltenen Bürgerinitiativen und Petitionen Anwendung.“

               d) Bürgerinitiativen und Petitionen mit bedeutungsgleichen Forderungen zu einem Verhandlungsgegenstand zusammenzufassen, wobei die zum frühesten Zeitpunkt eingebrachte Bürgerinitiative oder Petition als titelgebender Leitakt definiert wird, dem die anderen bedeutungsgleichen Bürgerinitiativen oder Petitionen als Anhang beigefügt werden. Das in § 100a und § 100b definierte Verfahren zur Behandlung von Bürgerinitiativen und Petitionen findet auf diesen Leitakt stellvertretend für alle in ihm enthaltenen Bürgerinitiativen und Petitionen Anwendung.

und

           2. …

 

und

           2. …

 

5. § 100b Abs. 2 Z 1 lautet:

 

(2) Im Zuge seiner Vorberatung kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen

 

(2) Im Zuge seiner Vorberatung kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen

           1. die Einholung von Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft durch den Präsidenten beschließen und allenfalls eine diesbezügliche Frist setzen,

 

         „1. die Einholung von binnen acht Wochen vorzulegenden Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft durch den Präsidenten beschließen,“

           1. die Einholung von binnen acht Wochen vorzulegenden Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft durch den Präsidenten beschließen und allenfalls eine diesbezügliche Frist setzen,

 

 

6. In § 100b wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) Wurde eine Bürgerinitiative von mehr als 2.000 Wahlberechtigten durch eine physische oder elektronische Unterstützungserklärung unterstützt, hat der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen eine Anhörung des Erstunterstützers abzuhalten, zu der der Öffentlichkeit im Sinne des § 28b Abs. 2 Zutritt gewährt werden kann; der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen kann beschließen zu dieser Anhörung Sachverständige und Auskunftspersonen zu laden.“

(3) Wurde eine Bürgerinitiative von mehr als 2.000 Wahlberechtigten durch eine physische oder elektronische Unterstützungserklärung unterstützt, hat der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen eine Anhörung des Erstunterstützers abzuhalten, zu der der Öffentlichkeit im Sinne des § 28b Abs. 2 Zutritt gewährt werden kann; der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen kann beschließen zu dieser Anhörung Sachverständige und Auskunftspersonen zu laden.

 

 

7. § 100d lautet wie folgt:

 

§ 100d. Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen für die Einbringung von Bürgerinitiativen; sie hat den Erstunterzeichner (§ 100 Abs. 2 und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen Verfahrens zu informieren und ihn von der Art der Erledigung in Kenntnis zu setzen.

 

„Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen für die Einbringung von Bürgerinitiativen; sie hat den Erstunterzeichner (§ 100 Abs. 2 und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen Verfahrens zu informieren, ihn aber jedenfalls nach Erledigung der Bürgerinitiative im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen von der Art der Erledigung und dem Inhalt der dazu geführten Debatte schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

§ 100d. Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über die formalen Voraussetzungen für die Einbringung von Bürgerinitiativen; sie hat den Erstunterzeichner (§ 100 Abs. 2 und 3) auf dessen Anfrage über den Stand des parlamentarischen Verfahrens zu informieren, ihn aber jedenfalls nach Erledigung der Bürgerinitiative im Ausschuss für Petitionen und ihn Bürgerinitiativen von der Art der Erledigung und dem Inhalt der dazu geführten Debatte schriftlich in Kenntnis zu setzen.