76/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag


der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen sowie das Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst geändert werden (Ehrenzeichenrechtsänderungsgesetz)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz) sowie das Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst geändert werden  (Ehrenzeichenrechtsänderungsgesetz)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1: Änderung des Bundesgesetzes vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

Das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich BGBl. Nr. 89/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1969, wird wie folgt geändert:

"Nach § 1 wird folgender neuer § 1a eingefügt:

"§1a (1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen abzuerkennen.

(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann dies mit Beschluss feststellt werden. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.""

 

Artikel 2: Änderung des Bundesgesetzes über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz)

Das Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz) BGBl. I Nr. 44/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

"§ 5 lautet:

"§5 (1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Bundes-Ehrenzeichen abzuerkennen.

(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann dies mit Beschluss feststellt werden. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.""

 

Artikel 3: Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst

Das des Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst BGBl. Nr. 96/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2001, wird wie folgt geändert:

"§ 8a lautet:

"§8a (1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen bzw. das Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst abzuerkennen.

(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann dies mit Beschluss feststellt werden. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.""

Begründung

 

Ehrenzeichenrechtsänderungsgesetz

Schaffung eines Aberkennungstatbestands im Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

Das Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz) sowie das Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst enthalten in § 5 bzw. in § 8a ident lautende Bestimmungen, die es ermöglichen, bereits verliehene Auszeichnungen wieder abzuerkennen, "wenn nach der Verleihung Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde".

Die Gesetzesänderung ist notwendig, um auch für Ehrenzeichen, die nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen wurden, eine entsprechende Aberkennungsmöglichkeit zu schaffen.

Die Gesetzesänderung ergänzt das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich um eine den genannten Bundesgesetzen idente Bestimmung.

Postume Aberkennung von Ehrenzeichen

Im Gegensatz zu der Vielfalt an Auszeichnungsmöglichkeiten gibt es in den genannten Gesetzen keine hinreichenden Regelungen, die dem Bedürfnis nach einer postumen Aberkennung von Auszeichnungen bzw. nach Distanzierung von früheren Verleihungen gerecht werden. Wie die Erfahrung der letzten Jahre aber gezeigt hat, sind solche – wenn auch nur symbolische – Akte nicht nur wünschenswert, sondern vielmehr geboten.

Bei der Umsetzung dieses Anliegens muss allerdings ein besonderes rechtliches Hindernis berücksichtigt werden: Nach herrschender Meinung handelt es sich bei mit solchen Auszeichnungen verbundenen Rechten, wie sie von den Bundesgesetzen vorgesehen werden, um höchstpersönliche Rechte, die aufgrund dieser Eigenschaft an der ausgezeichneten Person haften und nur ihr die besonderen Rechte einräumen. Die Höchstpersönlichkeit der Auszeichnung führt dazu, dass die verliehenen Rechte grundsätzlich mit dem Tod der ausgezeichneten Person erlöschen und daher eine förmliche Aberkennung der Ehrung nicht mehr möglich ist.

Um trotzdem den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht zu werden und den auszeichnenden Stellen ein Mittel zur Distanzierung von bestimmten Personen oder deren Verhalten an die Hand zu geben, soll mit dieser Novelle eine Regelung geschaffen werden, wonach die zuständige Behörde mit Beschluss feststellen kann (mittels eines „Feststellungsbeschlusses“), dass die Voraussetzungen für die eben erwähnte Aberkennung vorlägen und eine Aberkennung hätte vorgenommen werden können, wenn die ausgezeichnete Person noch am Leben wäre.

Das Mittel des Feststellungsbeschlusses wird einerseits der Forderung nach einem förmlichen Akt gerecht und entspricht darüber hinaus den Anforderungen der bestehenden Rechtsansicht zu Aberkennungen nach dem Tode.

Eine explizite postume Aberkennungsmöglichkeit für Ehrenzeichen sehen die Bundesländer Salzburg (eingeführt durch LGBl Nr 19/2016), Oberösterreich (eingeführt durch LGBl.Nr. 69/2012) und Tirol bereits in ihren Landesgesetzen vor.

In der Anfragebeantwortung durch den Bundeskanzler zu der schriftlichen Anfrage (781/J) der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen an den Bundeskanzler betreffend Aberkennung von Ehrenzeichen der Republik wegen NS Betätigung hielt der Bundeskanzler selbst fest:

"Das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich kennt keinen Tatbestand der Aberkennung von durch den Bundespräsidenten verliehenen Ehrenzeichen. Eine entsprechende Änderung des Statuts im Hinblick auf die Aberkennung von Ehrenzeichen für die Verdienste um die Republik Österreich wird seitens der Bundesregierung in Abstimmung mit der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei geprüft."

Die vorgeschlagenen Änderungen sind notwendig, um für Aberkennungen von Ehrenzeichen zu Lebzeiten und postum die rechtliche Grundlage zu schaffen.

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.