79/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 13.11.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:“ |
Das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Keine Nummerierung der Novellierungsanordnungen lt. Originalantrag. |
In § 1 Abs 1 wird der Ausdruck „Kaufmannes“ durch den Ausdruck „Unternehmers“ ersetzt. |
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§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. |
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§ 1. (1) Dieses
Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die im
Geschäftsbetrieb eines |
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In § 1 Abs 2 wird der Ausdruck „Kaufmann“ durch den Ausdruck „Unternehmer“ ersetzt. |
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(2) Bei einem Kaufmann angestellte Personen, die nur ausnahmsweise zu kaufmännischen Diensten verwendet werden, sowie Personen, die vorwiegend untergeordnete Verrichtungen leisten, sind nicht als Handlungsgehilfen anzusehen.
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(2) Bei einem |