Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz und das Personenstandsgesetz 2013 geändert werden (Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetz 2020 – EPAG 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 144 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder“

2. § 144 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehefrau oder eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder“

3. § 144 Abs. 4 lautet:

„(4) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat. Würden nach Abs. 2 Z 1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.“

4. Dem § 1503 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 144 in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2020 – EPAG 2020, BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt mit 1.1.2020 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Ehegesetzes

Das Ehegesetz, dRGBl. 1938 S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 128 wird folgender § 128a samt Überschriften eingefügt:

„Vierter Abschnitt

Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft

§ 128a. (1) Ehegatten können durch Erklärung vor dem Standesbeamten ihre Ehe in eine eingetragene Partnerschaft umwandeln. Die Form der Erklärung richtet sich nach den Erfordernissen des § 17 Abs. 1 und 2.

(2) Mit der Umwandlung wird die Ehe in eine eingetragene Partnerschaft übergeleitet. Die §§ 93 bis 93c ABGB sind anzuwenden, auch wenn die Ehegatten vor der Umwandlung bereits einen Familiennamen nach diesen Regelungen bestimmt haben. Für Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner, die an die Dauer ihrer Partnerschaft anknüpfen, ist auch nach der Umwandlung der Tag der Eheschließung maßgeblich.

(3) Vor der Umwandlung geschlossene Ehepakte bleiben als Partnerschaftsverträge (§ 40 EPG) gültig, sofern nicht mit Notariatsakt etwas anderes vereinbart wird. Vor der Umwandlung errichtete letztwillige Verfügungen zugunsten des bisherigen Ehegatten sowie gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen bleiben auch nach der Umwandlung gültig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.“

2. Die Überschriften vor § 129 lauten:

„Fünfter Abschnitt

Schlussbestimmungen“

3. In § 131 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 128a samt Überschriften in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2020 – EPAG 2020, BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1.1.2020 in Kraft und ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten erfolgt sind.“

Artikel 3

Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2017 wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 1 werden in Z 27 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 28 angefügt:

       „28. die sonstigen jeweiligen kindschafts- und namensrechtlichen Bestimmungen, die auf die Ehe Bezug nehmen.“

2. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschriften eingefügt:

„8. Abschnitt

Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

§ 43a. (1) Eingetragene Partner können durch Erklärung vor dem Standesbeamten ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Die Form der Erklärung richtet sich nach den Erfordernissen des § 6 Abs. 1, 2 und 3.

(2) Mit der Umwandlung wird die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe übergeleitet. §§ 93 und 93c ABGB sind anzuwenden, auch wenn die eingetragenen Partner vor der Umwandlung bereits einen Partnerschaftsnamen bestimmt haben (§ 25 Abs. 3 PStG 2013). Für Rechte und Pflichten der Ehegatten, die an die Dauer ihrer Ehe anknüpfen, ist auch nach der Umwandlung der Tag der Begründung der eingetragenen Partnerschaft maßgeblich.

(3) Vor der Umwandlung geschlossene Partnerschaftsverträge bleiben als Ehepakte gültig, sofern nicht mit Notariatsakt etwas anderes vereinbart wird. Vor der Umwandlung errichtete letztwillige Verfügungen zugunsten des bisherigen eingetragenen Partners sowie gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen bleiben auch nach der Umwandlung gültig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.“

3. Die Abschnittsbezeichnung vor § 44 lautet „9. Abschnitt“.

4. In § 45 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 43 und 43a samt Überschriften sowie die Überschrift vor § 44 in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2020 – EPAG 2020, BGBl. I Nr. xx/20xx, treten mit 1.1.2020 in Kraft. § 43a ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind.“

Artikel 4

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschriften eingefügt:

„6. Abschnitt

Umwandlung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

§ 34a. (1) Auf die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (§ 43a EPG) sind die §§ 14 bis 20 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf die Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe (§ 128a EheG) sind die §§ 21 bis 27 sinngemäß anzuwenden.“

2. § 72 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 34a samt Überschriften in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2020 – EPAG 2020, BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1.1.2020 in Kraft und ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind.“