80/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Johannes Margreiter, Yannick Shetty,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.11.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.11.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz und das Personenstandsgesetz 2013 geändert werden (Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetz 2020 – EPAG 2020)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 144 Abs. 1 Z 1 lautet:

 

§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,

 

§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,

           1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

 

         „1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder“

           1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

 

 

2. § 144 Abs. 2 Z 1 lautet:

 

(2) Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,

 

(2) Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,

           1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

 

         „1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehefrau oder eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder“

           1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehefrau oder eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

 

 

3. § 144 Abs. 4 lautet:

 

(4) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Abs. 2 Z 1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat.

 

„(4) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat. Würden nach Abs. 2 Z 1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.“

(4) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat. Würden nach Abs. 2 Z 1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.

 

 

4. Dem § 1503 wird folgender Abs. 14 angefügt:

 

 

„(14) § 144 in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2020 – EPAG 2020, BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt mit 1.1.2020 in Kraft.“

(14) § 144 in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2020 – EPAG 2020, BGBl. I Nr. xx/20xx, tritt mit 1.1.2020 in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Ehegesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Ehegesetz, dRGBl. 1938 S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017 wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 128 wird folgender § 128a samt Überschriften eingefügt:

 

 

„Vierter Abschnitt

Vierter Abschnitt

 

Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft

Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft

 

§ 128a. (1) Ehegatten können durch Erklärung vor dem Standesbeamten ihre Ehe in eine eingetragene Partnerschaft umwandeln. Die Form der Erklärung richtet sich nach den Erfordernissen des § 17 Abs. 1 und 2.

§ 128a. (1) Ehegatten können durch Erklärung vor dem Standesbeamten ihre Ehe in eine eingetragene Partnerschaft umwandeln. Die Form der Erklärung richtet sich nach den Erfordernissen des § 17 Abs. 1 und 2.

 

(2) Mit der Umwandlung wird die Ehe in eine eingetragene Partnerschaft übergeleitet. Die §§ 93 bis 93c ABGB sind anzuwenden, auch wenn die Ehegatten vor der Umwandlung bereits einen Familiennamen nach diesen Regelungen bestimmt haben. Für Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner, die an die Dauer ihrer Partnerschaft anknüpfen, ist auch nach der Umwandlung der Tag der Eheschließung maßgeblich.

(2) Mit der Umwandlung wird die Ehe in eine eingetragene Partnerschaft übergeleitet. Die §§ 93 bis 93c ABGB sind anzuwenden, auch wenn die Ehegatten vor der Umwandlung bereits einen Familiennamen nach diesen Regelungen bestimmt haben. Für Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner, die an die Dauer ihrer Partnerschaft anknüpfen, ist auch nach der Umwandlung der Tag der Eheschließung maßgeblich.

 

(3) Vor der Umwandlung geschlossene Ehepakte bleiben als Partnerschaftsverträge (§ 40 EPG) gültig, sofern nicht mit Notariatsakt etwas anderes vereinbart wird. Vor der Umwandlung errichtete letztwillige Verfügungen zugunsten des bisherigen Ehegatten sowie gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen bleiben auch nach der Umwandlung gültig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.“

(3) Vor der Umwandlung geschlossene Ehepakte bleiben als Partnerschaftsverträge (§ 40 EPG) gültig, sofern nicht mit Notariatsakt etwas anderes vereinbart wird. Vor der Umwandlung errichtete letztwillige Verfügungen zugunsten des bisherigen Ehegatten sowie gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen bleiben auch nach der Umwandlung gültig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.

 

 

2. Die Überschriften vor § 129 lauten:

 

Vierter Abschnitt

„Fünfter Abschnitt

VierterFünfter Abschnitt

Schlußbestimmungen

Schlussbestimmungen“

SchlußbestimmungenSchlussbestimmungen

 

 

3. In § 131 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

§ 131. Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:

           1. Die §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

           2. §§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.

 

§ 131. (1) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:

           1. Die §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

           2. §§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.

 

„(2) § 128a samt Überschriften in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2020 – EPAG 2020, BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1.1.2020 in Kraft und ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten erfolgt sind.“

(2) § 128a samt Überschriften in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2020 – EPAG 2020, BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1.1.2020 in Kraft und ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten erfolgt sind.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2017 wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 43 Abs. 1 werden in Z 27 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 28 angefügt:

 

§ 43. (1) Folgende, für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten maßgebende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden:

           1. …

 

§ 43. (1) Folgende, für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten maßgebende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden:

           1. …

         27. die jeweiligen, die gemeinsamen Kinder betreffenden ehe- und kindschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Voraussetzungen und Folgen der Auflösung oder Scheidung der Ehe regeln.

 

         27. die jeweiligen, die gemeinsamen Kinder betreffenden ehe- und kindschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Voraussetzungen und Folgen der Auflösung oder Scheidung der Ehe regeln.;

 

       „28. die sonstigen jeweiligen kindschafts- und namensrechtlichen Bestimmungen, die auf die Ehe Bezug nehmen.“

         28. die sonstigen jeweiligen kindschafts- und namensrechtlichen Bestimmungen, die auf die Ehe Bezug nehmen.

 

 

2. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschriften eingefügt:

 

 

„8. Abschnitt

8. Abschnitt

 

Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

 

§ 43a. (1) Eingetragene Partner können durch Erklärung vor dem Standesbeamten ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Die Form der Erklärung richtet sich nach den Erfordernissen des § 6 Abs. 1, 2 und 3.

§ 43a. (1) Eingetragene Partner können durch Erklärung vor dem Standesbeamten ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Die Form der Erklärung richtet sich nach den Erfordernissen des § 6 Abs. 1, 2 und 3.

 

(2) Mit der Umwandlung wird die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe übergeleitet. §§ 93 und 93c ABGB sind anzuwenden, auch wenn die eingetragenen Partner vor der Umwandlung bereits einen Partnerschaftsnamen bestimmt haben (§ 25 Abs. 3 PStG 2013). Für Rechte und Pflichten der Ehegatten, die an die Dauer ihrer Ehe anknüpfen, ist auch nach der Umwandlung der Tag der Begründung der eingetragenen Partnerschaft maßgeblich.

(2) Mit der Umwandlung wird die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe übergeleitet. §§ 93 und 93c ABGB sind anzuwenden, auch wenn die eingetragenen Partner vor der Umwandlung bereits einen Partnerschaftsnamen bestimmt haben (§ 25 Abs. 3 PStG 2013). Für Rechte und Pflichten der Ehegatten, die an die Dauer ihrer Ehe anknüpfen, ist auch nach der Umwandlung der Tag der Begründung der eingetragenen Partnerschaft maßgeblich.

 

(3) Vor der Umwandlung geschlossene Partnerschaftsverträge bleiben als Ehepakte gültig, sofern nicht mit Notariatsakt etwas anderes vereinbart wird. Vor der Umwandlung errichtete letztwillige Verfügungen zugunsten des bisherigen eingetragenen Partners sowie gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen bleiben auch nach der Umwandlung gültig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.“

(3) Vor der Umwandlung geschlossene Partnerschaftsverträge bleiben als Ehepakte gültig, sofern nicht mit Notariatsakt etwas anderes vereinbart wird. Vor der Umwandlung errichtete letztwillige Verfügungen zugunsten des bisherigen eingetragenen Partners sowie gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen bleiben auch nach der Umwandlung gültig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.

 

 

3. Die Abschnittsbezeichnung vor § 44 lautet „9. Abschnitt“.

 

8. Abschnitt

 

89. Abschnitt

 

4. In § 45 erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

(4) Die §§ 4 samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 4 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.

 

(43) Die §§ 4 samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 4 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.

 

„(4) §§ 43 und 43a samt Überschriften sowie die Überschrift vor § 44 in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2020 – EPAG 2020, BGBl. I Nr. xx/20xx, treten mit 1.1.2020 in Kraft. § 43a ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind.“

(4) §§ 43 und 43a samt Überschriften sowie die Überschrift vor § 44 in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2020 – EPAG 2020, BGBl. I Nr. xx/20xx, treten mit 1.1.2020 in Kraft. § 43a ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschriften eingefügt:

 

 

„6. Abschnitt

6. Abschnitt

 

Umwandlung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

Umwandlung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

 

§ 34a. (1) Auf die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (§ 43a EPG) sind die §§ 14 bis 20 sinngemäß anzuwenden.

§ 34a. (1) Auf die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (§ 43a EPG) sind die §§ 14 bis 20 sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Auf die Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe (§ 128a EheG) sind die §§ 21 bis 27 sinngemäß anzuwenden.“

(2) Auf die Umwandlung einer Ehe in eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe (§ 128a EheG) sind die §§ 21 bis 27 sinngemäß anzuwenden.

 

2. § 72 wird folgender Abs. 12 angefügt:

 

 

„(12) § 34a samt Überschriften in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2020 – EPAG 2020, BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1.1.2020 in Kraft und ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind.“

(12) § 34a samt Überschriften in der Fassung des Ehe-Partnerschafts-Anpassungsgesetzes 2020 – EPAG 2020, BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit 1.1.2020 in Kraft und ist auch auf Umwandlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind.