81/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:

 

Art. 112 erster Satz lautet:

„Nach Maßgabe der Art. 108 und 109 gelten für die Bundeshauptstadt Wien im Übrigen die Bestimmungen des Abschnittes A des sechsten Hauptstückes mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a.“ 

Begründung

 

 

Verfassungsrechtliche Voraussetzung zur Abschaffung der nicht amtsführenden Stadträte

 

In seiner jetzigen Form erlaubt Art 112 iVm Art 117 Abs 5  B-VG das wienspezifische Unikum der "nicht amtsführenden Stadträte". Das in Art 117 Abs 5 B-VG verankerte, verpflichtende Proporzsystem führt dazu, dass Oppositionsparteien zwar mit Sitzen im Stadtsenat vertreten sind, allerdings keinen Geschäftsbereich und damit auch keine Beteiligung an den Exekutivfunktionen erhalten (§ 36 WStV). Da amtsführende Stadträte in dieser Eigenschaft keine Aufgaben des Stadtsenats besorgen, gilt auch das Proporzgebot des Artikel 117 Abs 5 diesbezüglich nicht (VfSlg 13.335/1993). 

Die Funktion der nicht amtsführenden Stadträte erfüllt daher keinen demokratiepolitischen Zweck oder Mehrwert, belastet aber die österreichischen Steuerzahler_innen jährlich mit ca. 1 Mio Euro. Durch die vorliegende Änderung des B-VG würde das Proporzgebot des Art 117 Abs 5 B-VG auf die Stadt Wien keine Anwendung mehr finden und die Abschaffung dieses kostspieligen und zweckbefreiten Amtes ermöglichen.

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.