Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „für die ersten 11 000 Euro“ durch die Wortfolge „für die ersten 15 300 Euro“ und die Wortfolge „für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro“ durch die Wortfolge „für Einkommensteile über 15 300 Euro bis 18 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 33 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz 55%.“

3. In § 124b wird nach Z 346 folgende Z 347 angefügt:

     „347. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, ist erstmalig anzuwenden, wenn

                                  - die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,

                                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.“