83/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 13.11.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Änderung des Einkommensteuergesetz 1988 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Einkommensteuergesetz 1988 zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 104/2019 (kundgemacht am 29.10.2019). |
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „für die ersten 11 000 Euro“ durch die Wortfolge „für die ersten 15 300 Euro“ und die Wortfolge „für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro“ durch die Wortfolge „für Einkommensteile über 15 300 Euro bis 18 000 Euro“ ersetzt. |
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§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
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§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich
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2. In § 33 Abs. 1 lautet der letzte Satz: |
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Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.
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„Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz 55%.“ |
Für Einkommensteile über eine Million
Euro beträgt der Steuersatz |
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3. In § 124b wird nach Z 346 folgende Z 347 angefügt: |
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§ 124b. 1. … |
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§ 124b. 1. … |
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„347. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, ist erstmalig anzuwenden, wenn |
347. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, ist erstmalig anzuwenden, wenn |
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- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020, |
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020, |
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- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.“ |
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.
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