83/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Kai Jan Krainer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.11.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.11.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Einkommensteuergesetz 1988

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Einkommensteuergesetz 1988 zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 104/2019 (kundgemacht am 29.10.2019).

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „für die ersten 11 000 Euro“ durch die Wortfolge „für die ersten 15 300 Euro“ und die Wortfolge „für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro“ durch die Wortfolge „für Einkommensteile über 15 300 Euro bis 18 000 Euro“ ersetzt.

 

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 11 000 Euro

0%

für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro

25%

für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro

35%

für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro

42%

für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro

48%

für Einkommensteile über 90 000 Euro

50%

 

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 11 00015 300 Euro

0%

für Einkommensteile über 11 00015 300Euro bis 18 000 Euro

25%

für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro

35%

für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro

42%

für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro

48%

für Einkommensteile über 90 000 Euro

50%

 

2. In § 33 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

 

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.

 

„Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz 55%.“

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.

 

3. In § 124b wird nach Z 346 folgende Z 347 angefügt:

 

§ 124b.

           1. …

 

§ 124b.

           1. …

 

     „347. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, ist erstmalig anzuwenden, wenn

       347. § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, ist erstmalig anzuwenden, wenn

 

                         - die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,

                         - die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,

 

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.“

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.