90/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 13.11.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz) geändert wird“ |
Bundesgesetz, mit dem das das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „Das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:“
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Das das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Keine Nummerierung der Novellierungsanordnungen lt. Originalantrag. |
In § 1 Abs 1 entfällt die Wortfolge „vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten“. |
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§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
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§ 1. (1) Dieses
Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die im
Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes
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§ 1 Abs 2 entfällt. |
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(2) Bei einem Kaufmann angestellte Personen, die nur ausnahmsweise zu kaufmännischen Diensten verwendet werden, sowie Personen, die vorwiegend untergeordnete Verrichtungen leisten, sind nicht als Handlungsgehilfen anzusehen.
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In § 2 Abs 1 entfällt die Wortfolge „vorwiegend zur Leistungen kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten“. |
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§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz findet ferner Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die vorwiegend zur Leistungen kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der nachstehenden Art angestellt sind: 1. In Unternehmungen jeder Art, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet, ferner in Vereinen und Stiftungen jeder Art; 2. in Kreditanstalten, Sparkassen, Vorschußkassen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versatz-, Versorgungs- und Rentenanstalten, Krankenkassen, registrierten Hilfskassen, Versicherungsanstalten jeder Art, gleichviel, ob sie private Versicherungsgeschäfte betreiben oder den Zwecken der öffentlich-rechtlichen Versicherung dienen, sowie in Verbänden der genannten Anstalten; 3. in der Schriftleitung, Verwaltung oder dem Verschleiß einer periodischen Druckschrift; 4. in Kanzleien der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte; 5. bei Zivilingenieuren, nicht autorisierten Architekten und Zivilgeometern; 6. in Tabaktrafiken und Lottokollekturen; 7. bei Handelsmaklern, Privatgeschäftsvermittlungen und Auskunftsbüros; 8. bei Ärzten, Zahntechnikern, in Privatheil- und -pflegeanstalten und in privaten Unterrichtsanstalten; 9. im Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung (§ 131 des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146) errichteten Werksanlagen.
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§ 2. (1) Dieses
Bundesgesetz findet ferner Anwendung auf das Dienstverhältnis von
Personen, die 1. In Unternehmungen jeder Art, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet, ferner in Vereinen und Stiftungen jeder Art; 2. in Kreditanstalten, Sparkassen, Vorschußkassen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versatz-, Versorgungs- und Rentenanstalten, Krankenkassen, registrierten Hilfskassen, Versicherungsanstalten jeder Art, gleichviel, ob sie private Versicherungsgeschäfte betreiben oder den Zwecken der öffentlich-rechtlichen Versicherung dienen, sowie in Verbänden der genannten Anstalten; 3. in der Schriftleitung, Verwaltung oder dem Verschleiß einer periodischen Druckschrift; 4. in Kanzleien der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte; 5. bei Zivilingenieuren, nicht autorisierten Architekten und Zivilgeometern; 6. in Tabaktrafiken und Lottokollekturen; 7. bei Handelsmaklern, Privatgeschäftsvermittlungen und Auskunftsbüros; 8. bei Ärzten, Zahntechnikern, in Privatheil- und -pflegeanstalten und in privaten Unterrichtsanstalten; 9. im Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung (§ 131 des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146) errichteten Werksanlagen.
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In § 3 entfällt die Wortfolge „vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten“. |
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§ 3. Wird eine Unternehmung der in den §§ 1 oder 2 bezeichneten Art von einem öffentlichen Fonds, von einem Lande, von einem Bezirk oder von einer Gemeinde betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrage beruht.
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§ 3. Wird eine
Unternehmung der in den §§ 1 oder 2 bezeichneten Art von einem
öffentlichen Fonds, von einem Lande, von einem Bezirk oder von einer
Gemeinde betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen
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