92/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Julia Herr,

Genossinnen und Genossen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz - UFG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz - UFG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 6 Abs. 2e werden vor dem letzten Satz folgende beiden Sätze eingefügt:

 

„In den Jahren bis 2021 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 150 Millionen Euro entsprechen. für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 steht davon jedoch höchstens ein Barwert von 50 Millionen Euro zur Verfügung.“

 

2. In § 51 Abs. 5a wird die Wortfolge „mit einem Barwert von 140 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „mit einem Barwert von 290 Millionen Euro“ ersetzt.


3. In § 53 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2019 vorgesehenen Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

 

 

 

Begründung

 

 

Zu Z 1 und Z 2 (§ 6 Abs. 2e und § 51 Abs. 5a UFG):

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-WRRL) fordert bis spätestens 2027 die Herstellung des guten Zustands in allen Gewässern der Gemeinschaft.

 

Zur Behebung der in Österreich bestehenden hydromorphologischen Defizite und zur Sicherung oder Wiederherstellung eines guten Zustandes der Oberflächengewässer ist eine Fortschreibung der Förderung für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer im Rahmen der Wasserwirtschaftsförderung des UFG auch für die Dauer des 2. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans vorgesehen.

 

Der Zusagerahmen für diese Förderschiene bis zum Ende der zweiten Periode im Jahr 2021 beträgt insgesamt 150 Millionen Euro, wobei die dazu erforderlichen Mittel ebenso wie die Abwicklungskosten ausschließlich aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung gestellt werden.

 

Ohne die Fortschreibung dieser Förderschiene in der Wasserwirtschaft im dargestellten Ausmaß ist, wie bereits der Rechnungshof in seinem Bericht „Reihe BUND 2019/19: Ökologisierung Fließgewässer, zweite Sanierungsperiode“ festgehalten hat, die fristgerechte Umsetzung der nationalen bzw. EU-rechtlichen Vorgaben nicht möglich.

 

Der Nationalrat hat am 25.9.2019 in seiner einstimmig angenommenen Entschließung „dringende Finanzierung des Gewässerschutzes“ (142/E XXVI. GP) die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und den Bundesminister für Finanzen aufgefordert, umgehend die nötigen finanziellen Mittel bereitzustellen. Da bislang keine entsprechende Regierungsvorlage bekannt ist, soll die gesetzliche Grundlage mittels dieses Initiativantrags hergestellt werden.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Umweltausschuss zuzuweisen.