Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz - UFG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2e werden vor dem letzten Satz folgende beiden Sätze eingefügt:

„In den Jahren bis 2021 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 150 Millionen Euro entsprechen. Für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 steht davon jedoch höchstens ein Barwert von 50 Millionen Euro zur Verfügung.“

2. In § 51 Abs. 5a wird die Wortfolge „mit einem Barwert von 140 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „mit einem Barwert von 290 Millionen Euro“ ersetzt.

3. In § 53 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2019 vorgesehenen Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“