94/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Mag. Ulrike Fischer
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein VKI-Finanzierungsgesetz 2020 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein VKI-Finanzierungsgesetz 2020 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2020 (VKI‑FinanzG 2020)

§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI)  im Jahr 2020 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt 4,75 Mio € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2a lit a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. November 2019 geltenden Fassung zu widmen.

(3) Über die Förderungen gemäß Abs. 1 sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

§ 2. Mit der Vollziehung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Artikel 2
Änderung des Kartellgesetzes 2005

Das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde verwendet werden.“


2. In § 86 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

                „(10) § 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.“

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss

 

 

 

Begründung:

Im Hinblick auf die wegen der Regierungsbildung der XXVII. GP erst im Frühjahr 2020 vorgesehenen Budgetbeschlüsse soll mit diesem Gesetzesvorschlag schon jetzt die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2020 sichergestellt werden. Der vorgeschlagene Betrag wird im Budget 2020 als gesetzliche Verpflichtung in der UG 21 zu bedecken sein. Aufträge wie sie bisher als Werkverträge und dgl. bezeichnet wurden, sind in diesem Betrag enthalten. Gleichzeitig entfällt der bisher vorgesehene Anteil des VKI aus den eingenommenen Kartellstrafen.

In diesem Zusammenhang ist auf die in der XXVI. GP beschlossenen Entschließungen des Nationalrates Nr. 54/E vom 30. Jänner und Nr. 11/E vom 19. September 2019 hinzuweisen. In diesen Beschlüssen hat der NR zum Ausdruck gebracht, dass Struktur und Tätigkeit des VKI evaluiert werden sollen, um auf dieser Grundlage die Finanzierung der Tätigkeit des VKI durch den Bund sowie durch andere öffentliche und private Mitglieder auf geeignete und dauerhafte Weise sicher zu stellen. Im Sinne einer dauerhaften und professionellen Lösung im Interesse der österreichischen Konsumentinnen und Konsumenten und deren berechtigten Anliegen soll dies so rasch wie möglich geschehen, vom VKI wird eine entsprechende Mitwirkung erwartet.

 

Aufgrund der aktuellen Finanzierungserfordernisse besteht zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs dringender Handlungsbedarf, weshalb das vorliegende Bundesgesetz noch im Dezember 2019 beschlossen werden soll.