Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:

1. Art. 33 lautet:

Artikel 33. Jeder, der über die Verhandlungen in den Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse sowie über Verhandlungsgegenstände, sofern diese nicht vertraulich sind, wahrheitsgemäß berichtet, bleibt von jeder Verantwortung frei.“

2. Art. 37 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates durch Beschluss aufgehoben werden.

(4) Art. 33 gilt auch für die Verhandlungen in den Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse sowie für dessen Verhandlungsgegenstände, sofern diese nicht vertraulich sind.“

3. Art. 57 lautet:

Artikel 57. (1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes vorgenommenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung – den Fall der Betretung auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens ausgenommen – nur mit Zustimmung des Nationalrates festgenommen werden. Im Falle der Betretung auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sofort die geschehene Festnahme bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, ist der Festgenommene sofort freizulassen.

(3) Sachverhalte, die die Vorbereitung und Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben des betreffenden Mitgliedes des Nationalrates unmittelbar betreffen, dürfen nicht ermittelt werden, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt wird. Ergebnisse unzulässiger Ermittlungsmaßnahmen dürfen nicht verwertet werden.

(4) Die Behörde hat den zuständigen Rechtsschutzbeauftragten über alle Ermittlungsmaßnahmen, die Mitglieder des Nationalrates betreffen, unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen Abs. 3 hat der Rechtsschutzbeauftragte das betreffende Mitglied des Nationalrates unverzüglich schriftlich zu informieren. Bei offensichtlichen Verstößen hat der Rechtsschutzbeauftragte der Behörde darüber hinaus die Ermittlungsmaßnahme zu untersagen.

(5) Das betreffende Mitglied des Nationalrates hat das Recht, eine begründete Entscheidung des Nationalrates über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme gemäß Abs. 3 zu verlangen. Im Falle eines solchen Verlangens hat die Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahme und jede Verwendung der so erlangten Beweismittel sofort zu unterbleiben. Der Nationalrat hat innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Verlangens über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Verlangen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet. Hat der Nationalrat nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Verlangens über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme entschieden, so ist die Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahme und jede Verwendung der so erlangten Beweismittel unzulässig.

(6) Die Mitglieder des Nationalrates und Mitarbeiter der parlamentarischen Klubs sowie sonstige Personen, die zur Unterstützung der Mitglieder des Nationalrates bei der Vorbereitung und Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben beschäftigt und in ihrem Auftrag tätig sind, sind berechtigt, die Aussage als Zeugen vor Gericht und in Verwaltungsverfahren über Fragen zu verweigern, welche sich auf Informationen beziehen, die ihnen im Hinblick auf diese Aufgaben zugekommen sind. Dieses Recht darf durch keine Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme, insbesondere nicht durch die Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträger gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung, umgangen werden.

(7) Die Immunität der Mitglieder des Nationalrates beginnt mit dem Tag der Hinterlegung des Wahlscheines bei der Parlamentsdirektion und endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

(8) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“