97/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.11.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.11.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des B-VG zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 57/2019.

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Art. 33 lautet:

 

Artikel 33. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

 

Artikel 33. Jeder, der über die Verhandlungen in den Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse sowie über Verhandlungsgegenstände, sofern diese nicht vertraulich sind, wahrheitsgemäß berichtet, bleibt von jeder Verantwortung frei.“

Artikel 33. Wahrheitsgetreue BerichteJeder, der über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleibensowie über Verhandlungsgegenstände, sofern diese nicht vertraulich sind, wahrheitsgemäß berichtet, bleibt von jeder Verantwortung frei.

 

 

2. Art. 37 Abs. 3 und 4 lauten:

 

(3) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluss aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Art. 33 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.

 

„(3) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates durch Beschluss aufgehoben werden.

(4) Art. 33 gilt auch für die Verhandlungen in den Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse sowie für dessen Verhandlungsgegenstände, sofern diese nicht vertraulich sind.“

(3) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates durch Beschluss aufgehoben werden. Die Bestimmungen des

(4) Art. 33 geltengilt auch für öffentlichedie Verhandlungen in den Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse. sowie für dessen Verhandlungsgegenstände, sofern diese nicht vertraulich sind.

 

 

3. Art. 57 lautet:

 

Artikel 57. (1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates strafbaren Handlung.

Artikel 57. (1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes vorgenommenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.

 

Artikel 57. (1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenenvorgenommenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates strafbaren Handlung.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung ‑ den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen ‑ nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.

 

(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung – den Fall der Betretung auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens ausgenommen – nur mit Zustimmung des Nationalrates festgenommen werden. Im Falle der Betretung auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sofort die geschehene Festnahme bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, ist der Festgenommene sofort freizulassen.

 

(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung den Fall der ErgreifungBetretung auf frischer Tat bei VerübungBegehung eines Verbrechens ausgenommen nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftetfestgenommen werden. Desgleichen bedürfen HausdurchsuchungenIm Falle der Betretung auf frischer Tat bei MitgliedernBegehung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates der Zustimmung des Nationalratessofort die geschehene Festnahme bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, ist der Festgenommene sofort freizulassen.

 

(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

 

(3) Sachverhalte, die die Vorbereitung und Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben des betreffenden Mitgliedes des Nationalrates unmittelbar betreffen, dürfen nicht ermittelt werden, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt wird. Ergebnisse unzulässiger Ermittlungsmaßnahmen dürfen nicht verwertet werden.

 

(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.Sachverhalte, die die Vorbereitung und Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben des betreffenden Mitgliedes des Nationalrates unmittelbar betreffen, dürfen nicht ermittelt werden, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt wird. Ergebnisse unzulässiger Ermittlungsmaßnahmen dürfen nicht verwertet werden.

(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

 

(4) Die Behörde hat den zuständigen Rechtsschutzbeauftragten über alle Ermittlungsmaßnahmen, die Mitglieder des Nationalrates betreffen, unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen Abs. 3 hat der Rechtsschutzbeauftragte das betreffende Mitglied des Nationalrates unverzüglich schriftlich zu informieren. Bei offensichtlichen Verstößen hat der Rechtsschutzbeauftragte der Behörde darüber hinaus die Ermittlungsmaßnahme zu untersagen.

 

(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.Die Behörde hat den zuständigen Rechtsschutzbeauftragten über alle Ermittlungsmaßnahmen, die Mitglieder des Nationalrates betreffen, unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen Abs. 3 hat der Rechtsschutzbeauftragte das betreffende Mitglied des Nationalrates unverzüglich schriftlich zu informieren. Bei offensichtlichen Verstößen hat der Rechtsschutzbeauftragte der Behörde darüber hinaus die Ermittlungsmaßnahme zu untersagen.

(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

 

(5) Das betreffende Mitglied des Nationalrates hat das Recht, eine begründete Entscheidung des Nationalrates über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme gemäß Abs. 3 zu verlangen. Im Falle eines solchen Verlangens hat die Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahme und jede Verwendung der so erlangten Beweismittel sofort zu unterbleiben. Der Nationalrat hat innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Verlangens über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Verlangen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet. Hat der Nationalrat nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Verlangens über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme entschieden, so ist die Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahme und jede Verwendung der so erlangten Beweismittel unzulässig.

 

(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.Das betreffende Mitglied des Nationalrates hat das Recht, eine begründete Entscheidung des Nationalrates über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme gemäß Abs. 3 zu verlangen. Im Falle eines solchen Verlangens hat die Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahme und jede Verwendung der so erlangten Beweismittel sofort zu unterbleiben. Der Nationalrat hat innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Verlangens über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Verlangen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet. Hat der Nationalrat nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Verlangens über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme entschieden, so ist die Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahme und jede Verwendung der so erlangten Beweismittel unzulässig.

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

 

(6) Die Mitglieder des Nationalrates und Mitarbeiter der parlamentarischen Klubs sowie sonstige Personen, die zur Unterstützung der Mitglieder des Nationalrates bei der Vorbereitung und Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben beschäftigt und in ihrem Auftrag tätig sind, sind berechtigt, die Aussage als Zeugen vor Gericht und in Verwaltungsverfahren über Fragen zu verweigern, welche sich auf Informationen beziehen, die ihnen im Hinblick auf diese Aufgaben zugekommen sind. Dieses Recht darf durch keine Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme, insbesondere nicht durch die Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträger gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung, umgangen werden.

 

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.Die Mitglieder des Nationalrates und Mitarbeiter der parlamentarischen Klubs sowie sonstige Personen, die zur Unterstützung der Mitglieder des Nationalrates bei der Vorbereitung und Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben beschäftigt und in ihrem Auftrag tätig sind, sind berechtigt, die Aussage als Zeugen vor Gericht und in Verwaltungsverfahren über Fragen zu verweigern, welche sich auf Informationen beziehen, die ihnen im Hinblick auf diese Aufgaben zugekommen sind. Dieses Recht darf durch keine Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme, insbesondere nicht durch die Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträger gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung, umgangen werden.

Hinweis der ParlDion: Aufgrund offensichtlichen Bezugs wird der vorgeschlagene Abs. 7 mit dem in Geltung stehenden Abs. 6 des Art. 57 B-VG verglichen (blau hinterlegt):

 

 

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

 

(7) Die Immunität der Mitglieder des Nationalrates beginnt mit dem Tag der Hinterlegung des Wahlscheines bei der Parlamentsdirektion und endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

 

(67) Die Immunität der Abgeordneten endigtMitglieder des Nationalrates beginnt mit dem Tag der Hinterlegung des Wahlscheines bei der Parlamentsdirektion und endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

 

Hinweis der ParlDion: Aufgrund offensichtlichen Bezugs wird der vorgeschlagene Abs. 8 mit dem in Geltung stehenden Abs. 7 des Art. 57 B-VG verglichen (blau hinterlegt):

 

 

(7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

(8) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“

 

(78) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.