98/A XXVII. GP

Eingebracht am 26.11.2019
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Antrag

gemäß § 26 GOG

 

der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird [1]

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert:

 

1. § 10 lautet:

 

„(1) Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.

 

(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung – den Fall der Betretung auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens ausgenommen – nur mit Zustimmung des Nationalrates festgenommen werden. Im Falle der Betretung auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sofort die geschehene Festnahme bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, ist der Festgenommene sofort freizulassen.

 

(3) Das betreffende Mitglied des Nationalrates hat das Recht, eine begründete Entscheidung des Nationalrates über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG zu verlangen. Die ermittelnde Behörde ist vom Präsidenten des Nationalrats unverzüglich vom Einlangen eines solchen Verlangens zu informieren. Im Falle eines solchen Verlangens hat die Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahme und jede Verwendung der so erlangten Beweismittel sofort zu unterbleiben.

 

(4) Der Nationalrat hat innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Verlangens über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG zu entscheiden. Hat der Nationalrat nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Verlangens über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme entschieden, so ist die Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahme und jede Verwendung der so erlangten Beweismittel unzulässig.“

 

2. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;“ durch die Wortfolge „Ersuchen um Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz und Verlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3;“ ersetzt.

 

3. § 23 Abs. 3 erster Satz lautet:

 

„Ersuchen um Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz und Verlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt.“

 

4. § 52 Abs. 4 erster Satz lautet:

 

„Die im § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, der Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz und der Verlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3, der Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie der Petitionen und Bürgerinitiativen werden als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herausgegeben.“

 

5. § 80 Abs. 1 lautet:

 

„Ersuchen um Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz und Verlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates weist der Präsident dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuss (Immunitätsausschuss) sofort nach dem Einlangen zu. “

 

6. In § 80 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „§ 10 Abs. 5“ durch die Wortfolge „§ 10 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

 

7. § 80 Abs. 3 und 4 lauten:

 

„(3) Über Verlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 hat der Ausschuss dem Nationalrat so rechtzeitig Bericht zu erstatten, dass dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß § 10 Abs. 4 vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber abstimmen kann.

 

(4) Für den Fall, dass der Ausschuss nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident das Verlangen spätestens am vorletzten Tag der achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.“

 

8. In § 106 entfällt die Wortfolge: „Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne
des § 10 Abs. 3,

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.

Erste Lesung gemäß § 108 GOG-NR.

 

 

 

Begründung

 

I. Allgemeiner Teil

 

Bei den vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des Nationalrats handelt es sich um notwendige Anpassungen an das durch die Neufassung des Art. 57 B-VG geänderte Immunitätsrecht.

 

II. Besonderer Teil

 

Zu Z 1 (§ 10 GOG NR):

§ 10 gibt die für den parlamentarischen Betrieb entscheidenden Teile des neuen Art. 57 B-VG wieder.

 

Zu Abs. 3 zweiter Satz:

Die Einfügung einer Informationspflicht des Präsidenten des Nationalrats gegenüber der ermittelnden Behörde wurde notwendig, da gemäß des neuen Art. 57 Abs. 5 B-VG die Behörde nach dem Einlangen eines Verlangens nach Art. 57 Abs. 5 B-VG Ermittlungen zu unterlassen hat, wozu eine Information der Behörde über diesen Umstand notwendig ist.



[1] Dieser Antrag entspricht voll inhaltlich dem Antrag 1618/A der Abgeordneten Pendl, Mag. Donnerbauer,
Dr. Fichtenbauer, Brosz, Kolleginnen und Kollegen vom 6. Juli 2011 (XXIV. GP.). Mit diesem Antrag von 4 Fraktionen soll eine Verhandlungsgrundlage zur Weiterführung der Debatte über die Modernisierung der Immunität geschaffen werden, wie dies anlässlich der versuchten Beschlagnahme eines Mobiltelefons der Abgeordneten Krisper durch das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in Aussicht genommen wurde.