98/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.11.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.11.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 erfolgte durch BGBl. I Nr. 41/2016.

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 10 lautet:

 

§ 10. (1) Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung gemäß § 297 des Strafgesetzbuches, BGBl. 60/1974, oder wegen einer nach dem InfOG strafbaren Handlung.

„(1) Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.

§ 10. (1) Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung gemäß § 297 des Strafgesetzbuches, BGBl. 60/1974, oder wegen einer nach dem InfOG strafbaren Handlung.

(2) Die Abgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung ‑ den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen ‑ nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Abgeordneten der Zustimmung des Nationalrates.

 

(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung – den Fall der Betretung auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens ausgenommen – nur mit Zustimmung des Nationalrates festgenommen werden. Im Falle der Betretung auf frischer Tat bei Begehung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sofort die geschehene Festnahme bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, ist der Festgenommene sofort freizulassen.

(2) Die Abgeordneten Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung – den Fall der ErgreifungBetretung auf frischer Tat bei VerübungBegehung eines Verbrechens ausgenommen – nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftetfestgenommen werden. Desgleichen bedürfen HausdurchsuchungenIm Falle der Betretung auf frischer Tat bei Abgeordneten der Zustimmung des NationalratesBegehung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sofort die geschehene Festnahme bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, ist der Festgenommene sofort freizulassen.

(3) Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen. Entscheidet der Nationalrat, daß ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten besteht, hat er gleichzeitig über seine Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des betreffenden Abgeordneten zu beschließen.

 

(3) Das betreffende Mitglied des Nationalrates hat das Recht, eine begründete Entscheidung des Nationalrates über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG zu verlangen. Die ermittelnde Behörde ist vom Präsidenten des Nationalrats unverzüglich vom Einlangen eines solchen Verlangens zu informieren. Im Falle eines solchen Verlangens hat die Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahme und jede Verwendung der so erlangten Beweismittel sofort zu unterbleiben.

(3) Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne ZustimmungDas betreffende Mitglied des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedochdas Recht, eine begründete Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt.die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG zu verlangen. Die ermittelnde Behörde ist vom Präsidenten des Nationalrats unverzüglich vom Einlangen eines solchen Verlangens zu informieren. Im Falle eines solchen Verlangens hat die Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahme und jede behördliche VerfolgungshandlungVerwendung der so erlangten Beweismittel sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen. Entscheidet der Nationalrat, daß ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten besteht, hat er gleichzeitig über seine Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des betreffenden Abgeordneten zu beschließen.

(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat.

 

(4) Der Nationalrat hat innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Verlangens über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG zu entscheiden. Hat der Nationalrat nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Verlangens über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme entschieden, so ist die Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahme und jede Verwendung der so erlangten Beweismittel unzulässig.“

(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Der Nationalrat hat innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Verlangens über ein entsprechendes Ersuchendie Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG zu entscheiden. Hat der zur Verfolgung berufenen BehördeNationalrat nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Verlangens über die Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme entschieden hat., so ist die Fortsetzung der Ermittlungsmaßnahme und jede Verwendung der so erlangten Beweismittel unzulässig.

(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

 

(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

 

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

 

2. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;“ durch die Wortfolge „Ersuchen um Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz und Verlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3;“ ersetzt.

 

§ 21. (1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:

(…)

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5;

(…)

 

§ 21. (1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen:

(…)

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 underster Satz, Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 52 zweiter Satz und Verlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3;

(…)

 

3. § 23 Abs. 3 erster Satz lautet:

 

 

„Ersuchen um Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz und Verlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt.“

 

(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Art. 23c, 23e, 23f Abs. 1 und 3, 23g Abs. 1 und 2, 23h, 23i und 23j B-VG richten sich nach § 31b, jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Art. 50b, 50c und 50d B-VG nach § 74f, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach § 100 Abs. 5.

 

 

(3) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 52 zweiter Satz und Verlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie Zuschriften über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und von Staatssekretären werden nicht vervielfältigt und verteilt. Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Art. 23c, 23e, 23f Abs. 1 und 3, 23g Abs. 1 und 2, 23h, 23i und 23j B-VG richten sich nach § 31b, jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Art. 50b, 50c und 50d B-VG nach § 74f, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach § 100 Abs. 5.

 

4. § 52 Abs. 4 erster Satz lautet:

 

 

„Die im § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, der Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz und der Verlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3, der Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie der Petitionen und Bürgerinitiativen werden als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herausgegeben.“

 

(4) Die im § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, der Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und der Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, der Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie der Petitionen und Bürgerinitiativen werden als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.

 

 

(4) Die im § 21 Abs. 1 und 2 angeführten Verhandlungsgegenstände mit Ausnahme der Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, der Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 und der Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 52 zweiter Satz und der Verlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3, der Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG, der Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates sowie der Petitionen und Bürgerinitiativen werden als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.

 

 

5. § 80 Abs. 1 lautet:

 

§ 80. (1) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3, Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates weist der Präsident dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß (Immunitätsausschuß) sofort nach dem Einlangen zu. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung gemäß § 10 Abs. 3 erster Satz sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 werden dem betroffenen Abgeordneten mitgeteilt.

 

„Ersuchen um Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz und Verlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates weist der Präsident dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuss (Immunitätsausschuss) sofort nach dem Einlangen zu.“

§ 80. (1) Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3, Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 52 zweiter Satz und Verlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates weist der Präsident dem mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschuß (Immunitätsausschuß) sofort nach dem Einlangen zu. Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung gemäß § 10 Abs. 3 erster Satz sowie Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3 werden dem betroffenen Abgeordneten mitgeteilt.Ausschuss (Immunitätsausschuss) sofort nach dem Einlangen zu.

 

6. In § 80 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „§ 10 Abs. 5“ durch die Wortfolge „§ 10 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

 

(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Bei Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5 obliegt die Beschlußfassung in der tagungsfreien Zeit an Stelle des Nationalrates dem Immunitätsausschuß.

 

(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Bei Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 52 zweiter Satz obliegt die Beschlußfassung in der tagungsfreien Zeit an Stelle des Nationalrates dem Immunitätsausschuß.

 

7. § 80 Abs. 3 und 4 lauten:

 

(3) Über Auslieferungsbegehren hat der Ausschuß dem Nationalrat so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß § 10 Abs. 4 vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber abstimmen kann.

 

„(3) Über Verlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 hat der Ausschuss dem Nationalrat so rechtzeitig Bericht zu erstatten, dass dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß § 10 Abs. 4 vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber abstimmen kann.

(3) Über AuslieferungsbegehrenVerlangen auf Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 hat der AusschußAusschuss dem Nationalrat so rechtzeitig Bericht zu erstatten, daßdass dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß § 10 Abs. 4 vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber abstimmen kann.

(4) Für den Fall, daß der Ausschuß nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.

 

(4) Für den Fall, dass der Ausschuss nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident das Verlangen spätestens am vorletzten Tag der achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.“

(4) Für den Fall, daßdass der AusschußAusschuss nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der Präsident das AuslieferungsbegehrenVerlangen spätestens am vorletzten Tag der achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.

 

 

8. In § 106 entfällt die Wortfolge: „Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3,“

 

§ 106. Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Anträge und Anfechtungen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.

 

§ 106. Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Anträge und Anfechtungen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.