Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965), BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 98/2019, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965), BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 i.V.m. § 108 ASVG nicht übersteigen.“

2. § 61 Abs. 4 lautet:

„(4) Hat der Beamte infolge seiner zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand vorliegenden Nebengebührenwerte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage, welche den in Abs. 3 festgelegten Höchstbetrag übersteigt, sind die den Deckelwert übersteigenden Ansprüche analog der Bestimmung nach § 64 abzufinden.“