Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:

1. Art. 70 lautet:

Artikel 70. (1) Der Bundeskanzler sowie die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Nationalrat auf Grund eines Vorschlages des Hauptausschusses gewählt.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören, aber zum Nationalrat wählbar sein.

(3) Werden vom Hauptausschuss der Bundeskanzler oder die übrigen Mitglieder der Bundesregierung zu einer Zeit vorgeschlagen, in welcher der Nationalrat nicht tagt, so hat der Bundespräsident den Nationalrat zum Zweck der Wahl der neuen Bundesregierung zu einer außerordentlichen Tagung (Art. 28 Abs. 2) einzuberufen, und zwar so, dass der Nationalrat binnen einer Woche zusammentritt.“