107/A XXVII. GP
Eingebracht am 26.11.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Felix
Eypeltauer, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:
29 Abs. 3 lit b lautet:
"Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, gelten jeweils als auf drei Jahre erneuert; der Mieter hat jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen."
Konkludente Verlängerung eines Mietvertrages
Wenn
Mieter_innen und Vermieter_innen ein befristetes Mietverhältnis
abschließen, ist der Parteiwille offensichtlich auf ein befristetes
Verhältnis und nicht auf ein unbefristetes gerichtet. Teilweise nimmt
der/die Vermieter_in den 25%igen Mietzinsabschlag in Kauf, um in absehbarer
Zeit wieder frei über die Wohnung verfügen zu können.
§ 29 Abs. 3 lit b begünstigt den/die Mieter_in im
Fall einer konkludenten Weiterführung eines abgelaufenen
Mietvertrages durch die einmalige ex-lege Verlängerung um drei Jahre
sowie im Fall einer weiteren konkludenten Weiterführung durch eine
ex-lege Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag. Erfolgt die zweite konkludente
Verlängerung ex-lege auf ein unbefristetes Verhältnis, entfällt
zudem der Befristungsabschlag und der/die Mieter_in sieht sich unerwartet mit
einer entsprechend stark steigenden Miete konfrontiert.
Dem Schutz der Mieter_innen wäre mit einer automatischen Verlängerung
um drei Jahre Genüge getan, während die Umwandlung in einen
unbefristeten Vertrag einen völlig übermäßigen und
für den Schutz der Mieter_innen nicht notwendigen Eingriff in die Position
der Vermieter_innen bedeutet.
Die automatische Verlängerung auf jeweils drei Jahre brächte mehrere
Vorteile:
Erstens entspräche es eher dem Willen der Vertragsparteien nach einem
befristeten Verhältnis. Zweitens schießt eine ex-lege
Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis prinzipiell über
jeden Mieterschutzzweck hinaus und belastet den/die Vermieter_in in
Verbindung mit sämtlichen anderen Einschränkungen des MRG
übermäßig. Drittens bedeutet die Beseitigung von
Fallen, Tücken und Rechtsunsicherheiten für beide Seiten im ohnehin
hochkomplexen MRG einen Beitrag zur Mobilisierung von Wohnraum.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Bauten und Wohnen zuzuweisen.