Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 (StPO) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 157 Abs. 1 wird in Z 5 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende Z 6 eingefügt:

         „6. Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Angestellte der parlamentarischen Klubs, den parlamentarischen Klubs gemäß Art. 30 Abs. 5 B-VG zugewiesene Bedienstete der Parlamentsdirektion und parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes (ParlMG), BGBl. Nr. 288/1992, über Fragen, welche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Informationen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre parlamentarische Tätigkeit gemacht wurden.“

2. In § 157 Abs. 2 wird im ersten Halbsatz des ersten Satzes der Verweis „Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 2 bis 6“ ersetzt.