109/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Harald
Stefan, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 26.11.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 (StPO) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)
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Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 157 Abs. 1 wird in Z 5 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende Z 6 eingefügt: |
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§ 157. (1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt: 1. … |
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§ 157. (1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt: 1. … |
5. Wahlberechtigte darüber, wie sie ein gesetzlich für geheim erklärtes Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt haben. |
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5. Wahlberechtigte
darüber, wie sie ein gesetzlich für geheim erklärtes Wahl-
oder Stimmrecht ausgeübt haben |
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„6. Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Angestellte der parlamentarischen Klubs, den parlamentarischen Klubs gemäß Art. 30 Abs. 5 B-VG zugewiesene Bedienstete der Parlamentsdirektion und parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes (ParlMG), BGBl. Nr. 288/1992, über Fragen, welche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Informationen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre parlamentarische Tätigkeit gemacht wurden.“ |
6. Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Angestellte der parlamentarischen Klubs, den parlamentarischen Klubs gemäß Art. 30 Abs. 5 B-VG zugewiesene Bedienstete der Parlamentsdirektion und parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes (ParlMG), BGBl. Nr. 288/1992, über Fragen, welche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Informationen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre parlamentarische Tätigkeit gemacht wurden.
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2. In § 157 Abs. 2 wird im ersten Halbsatz des ersten Satzes der Verweis „Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 2 bis 6“ ersetzt. |
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(2) Das Recht der in Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 bis 4 teilnehmen. Dies gilt ebenso für Unterlagen und Informationen, die sich in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder eines Mitbeschuldigten befinden und zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine in Abs. 1 Z 2 genannte Person von dieser oder vom Beschuldigten erstellt wurden. |
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(2) Das Recht der in Abs. 1 Z 2 bis
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