111/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Alma Zadić, LL.M.,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.12.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 17b wird folgender Abs. 29 angefügt:

 

 

„(29) Abschnitt L des Teils 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit xx xx xxxx in Kraft.“

(29) Abschnitt L des Teils 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit xx xx xxxx in Kraft.

 

2. In Abschnitt L des Teils 2 der Anlage zu § 2 erhalten die bisherigen Ziffern „11.“ bis „15.“ die Bezeichnung „10.“ bis „14.“.

 

L. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

           1. …

 

L. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

           1. …

         11. Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens.

Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

 

     1110. Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens.

Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

         12. Angelegenheiten des Rates für Forschung und Technologieentwicklung.

 

 

     1211. Angelegenheiten des Rates für Forschung und Technologieentwicklung.

         13. Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fallen.

Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

 

     1312. Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fallen.

Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

         14. Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.

 

     1413. Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.

         15. Weltraumangelegenheiten.

 

     1514. Weltraumangelegenheiten.