112/A XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2019
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Antrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Artikel I

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020)

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2020 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2019 (BFG 2019), BGBl. I Nr. 19/2018.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2019, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Art. VI Z 4 BFG 2019 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2019 veranschlagt sind, zu binden.

(4) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).

§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2020 zu berücksichtigen.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit XX. XX 2020 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2020 vorangeht.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages

           1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, BGBl. I Nr. 20/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Organisationsänderungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2020, anzupassen.“

2. Am Ende von § 5 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) §§ 1, 2, 4 und 4a jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit xxx 2020 in Kraft.“

 

Begründung:

Artikel I:

Aufgrund der vorzeitigen Auflösung von Nationalrat und Bundesregierung kann das Budget in Form des Bundesfinanzgesetzes 2020 nicht mehr rechtzeitig vor Ende des Jahres 2019 beschlossen werden. Art. 51a Abs. 4 B-VG sieht für diesen Fall ein automatisches Budgetprovisorium vor. Vor allem um eindeutige Regelungen hinsichtlich der Fälle zu schaffen, in denen aufgrund der Veranschlagung von Rücklagen im Jahr 2019 erhöhte Werte veranschlagt wurden, ist ein gesetzliches Budgetprovisorium geboten.

Dementsprechend wird in Art. I festgelegt, dass das Bundesfinanzgesetz 2019 grundsätzlich die Grundlage für die vorläufige Gebarung des Jahres 2020 bildet, sofern keine Ausnahmen davon normiert werden. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes 2019 einschließlich des Bundesvoranschlages 2019 samt den Angaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. c des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013) und des Personalplanes 2019 beim Vollzug des Budgetprovisoriums für das Jahr 2020 anwendbar sind.

Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendenden Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2019, gelten allerdings diese niedrigeren Obergrenzen.

Nicht anwendbar ist die spezifische, ausschließlich für das Jahr 2019 bestimmte Ermächtigung des Art. VI Z 4 des Bundesfinanzgesetzes 2019; weiters sind jene Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2019 budgetiert sind, zu binden und stehen somit im Rahmen des Vollzuges des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020 nicht zu Verfügung.

Artikel II:

Art. II sieht vor, dass die Obergrenzen für Auszahlungen des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022 entsprechend den Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 angepasst werden. Die genauen Beträge werden noch im Zuge des parlamentarischen Verfahrens durch Abänderungsantrag eingefügt, sobald die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle feststehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss