112/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel I |
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Hinweis der ParlDion: Aufgrund des Erlasses eines neuen Gesetzes wurde keine Textgegenüberstellung erstellt. |
Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020) |
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§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2020 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2019 (BFG 2019), BGBl. I Nr. 19/2018. |
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(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2019, gelten diese niedrigeren Obergrenzen. |
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(3) Abweichend von Abs. 1 ist Art. VI Z 4 BFG 2019 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2019 veranschlagt sind, zu binden. |
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(4) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013). |
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§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2020 zu berücksichtigen. |
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Hinweis der ParlDion: Das In-Kraft-Tretens-Datum wäre gegebenenfalls mit einem Abänderungsantrag festzulegen; ansonsten erfolgt das In-Kraft-Treten an dem der Kundmachung folgenden Tag. |
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit XX. XX 2020 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2020 vorangeht. |
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§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages |
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1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, |
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2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut |
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Artikel II |
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Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, BGBl. I Nr. 20/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: |
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„§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Organisationsänderungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2020, anzupassen.“ |
§ 4a. Die Obergrenzen gemäß § 1, § 2 und § 4 sind entsprechend den Organisationsänderungen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2020, anzupassen. |
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2. Am Ende von § 5 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Das In-Kraft-Tretens-Datum wäre gegebenenfalls mit einem Abänderungsantrag festzulegen; ansonsten erfolgt das In-Kraft-Treten an dem der Kundmachung folgenden Tag.
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„(3) §§ 1, 2, 4 und 4a jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit xxx 2020 in Kraft.“
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(3) §§ 1, 2, 4 und 4a jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit xxx 2020 in Kraft. |