127/A XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2019
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

§ 37a lautet wie folgt: 

"§ 37a. (1) In öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt. 

(2) Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates sind öffentlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Ausschüsse können den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wenn besondere Gründe dies erfordern. 

(3) Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse gemäß §§ 32a, 32e, 32f und 35, soweit diese nicht anderes beschließen.

(4) Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b sind geheim, sofern nichts anderes beschlossen wird.

(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen behandelt werden, entscheidet der Obmann. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.“

 

Begründung

 

Öffnung der Ausschüsse für die Öffentlichkeit

Ausschüsse des Nationalrats finden nach der aktuellen Rechtslage bis auf wenige Ausnahmen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Diese Regelung ist allerdings mit einem modernen Verständnis von Parlamentarismus nicht vereinbar. Der Gesetzgebungsprozess muss transparent sein. Da ein wesentlicher Teil der parlamentarischen Arbeit in Ausschüssen stattfindet, muss die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen können. Das Europäische Parlament geht hier mit gutem Beispiel voran. Seine Fachausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich. Sind die Ausschussberatungen öffentlich, so erschwert dies Praktiken, durch die die Regierungsfraktionen die Oppositionsarbeit behindern. Derzeit werden Anträge der Opposition regelmäßig vertagt und inhaltlich nicht behandelt.

§ 37a GOG-NR soll daher angepasst werden. Der vorliegende Antrag ändert diese Bestimmung insoweit ab, als dass Ausschüsse nun grundsätzlich öffentlich stattfinden. Ausnahmen soll es für Verhandlungen geben, die klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen betreffen, sowie für die im Antrag genannten Unterausschüsse. Des Weiteren soll der Ausschuss den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen können, wenn besondere Gründe wie der Schutz von Persönlichkeitsrechten dies erfordern.

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.