128/A XXVII. GP
Eingebracht am 11.12.2019
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 - KlubFG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 - KlubFG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 - KlubFG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2019, wird wie folgt geändert:
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
"§ 5a. (1) Im Falle der Auflösung eines parlamentarischen Klubs hat der Präsident des Nationalrates nicht nachweisbar verbrauchte Fördermittel im Sinne dieses Gesetzes vom Klub zurückzufordern. Vorher ist dem Klub Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Das Recht, nicht nachweisbar verbrauchte verwendete Fördermittel zurückzufordern, verjährt spätestens fünf Jahren nach Auflösung des Klubs. Auf die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung ist § 209 BAO sinngemäß anzuwenden."
Rückforderungsanspruch bei Auflösung eines Klubs
Bei Ermittlung des Liquidationserlöses eines parlamentarischen Klubs sollte beim vorangehenden Liquidationsverfahren ein Rückforderungsanspruch des Bundes bestehen. Dies ist dann sinnvoll, wenn der aufgelöste parlamentarische Klub zuvor Fördermittel nach dem KlubFG erhalten hat, diese aber bis zu seiner Auflösung bzw. im - daran anschließenden - Liquidationsstadium nicht nachweisbar widmungsgemäß verbraucht hat.
Eine eindeutige Zweckwidmung der Fördermittel ergibt sich schon aus § 1 Abs. 2 KlubFG, der "Kosten zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben" demonstrativ aufzählt.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.