Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwer-benden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfi-nanzierungsgesetz 1985 – KlubFG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a. (1) Im Falle der Auflösung eines parlamentarischen Klubs hat der Präsident des Nationalrates nicht nachweisbar verbrauchte Fördermittel im Sinne dieses Gesetzes vom Klub zurückzufordern. Vorher ist dem Klub Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Das Recht, nicht nachweisbar verbrauchte verwendete Fördermittel zurückzufordern, verjährt spätestens fünf Jahren nach Auflösung des Klubs. Auf die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung ist § 209 BAO sinngemäß anzuwenden.“