128/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwer-benden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfi-nanzierungsgesetz 1985 – KlubFG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Unnötige Doppelung der Wortfolge „BGBl. Nr.“. |
Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2019, wird wie folgt geändert: |
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Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: |
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„§ 5a. (1) Im Falle der Auflösung eines parlamentarischen Klubs hat der Präsident des Nationalrates nicht nachweisbar verbrauchte Fördermittel im Sinne dieses Gesetzes vom Klub zurückzufordern. Vorher ist dem Klub Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
§ 5a. (1) Im Falle der Auflösung eines parlamentarischen Klubs hat der Präsident des Nationalrates nicht nachweisbar verbrauchte Fördermittel im Sinne dieses Gesetzes vom Klub zurückzufordern. Vorher ist dem Klub Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „(2) Das Recht, nicht nachweisbar verbrauchte verwendete Fördermittel zurückzufordern, verjährt spätestens fünf Jahre [oder zB.: binnen fünf Jahren] nach Auflösung des Klubs. (…)“
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(2) Das Recht, nicht nachweisbar verbrauchte verwendete Fördermittel zurückzufordern, verjährt spätestens fünf Jahren nach Auflösung des Klubs. Auf die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung ist § 209 BAO sinngemäß anzuwenden.“ |
(2) Das Recht, nicht nachweisbar verbrauchte verwendete Fördermittel zurückzufordern, verjährt spätestens fünf Jahren nach Auflösung des Klubs. Auf die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung ist § 209 BAO sinngemäß anzuwenden. |