Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs 5 lit a Z 1 lautet:
„die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 0,30 Euro pro Spiel beträgt;“
2. § 5 Abs 5 lit a Z 2 lautet:
„die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 3 Euro pro Spiel nicht überschreiten;“
3. § 5 Abs 5 lit a Z 3 lautet:
„jedes Spiel zumindest 5 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;“
4. § 5 Abs 5 lit a Z 7 lautet:
„nach 90 Minuten ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat für mindestens fünf Minuten abschaltet, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. Der Spieler selbst ist nach 90 Minuten Spieldauer für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu sperren (Abkühlphase).“
5. in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 8 eingefügt:
„das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).“
6. in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 9 eingefügt:
„Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen.“
7. in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 10 eingefügt:
„Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 600 Euro nicht übersteigen.“
8. § 5 Abs 5 lit b Z 1 lautet:
„die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 0,20 Euro pro Spiel beträgt;“
9. § 5 Abs 5 lit b Z 2 lautet:
„die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 2 Euro pro Spiel nicht überschreiten;“
10. § 5 Abs 5 lit b Z 3 lautet:
„jedes Spiel zumindest 5 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;“
11. § 5 Abs 5 lit b Z 7 lautet:
„nach 90 Minuten ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat für mindestens fünf Minuten abschaltet, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. Der Spielteilnehmer selbst ist nach 90 Minuten Spieldauer für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu sperren (Abkühlphase).“
12. § 5 Abs 5 lit b wird Z 8 eingefügt:
„das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).“
13. § 5 Abs 5 lit b wird Z 9 eingefügt:
„Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 40 Euro nicht übersteigen.“
14. § 5 Abs 5 lit b wird Z 10 eingefügt:
„Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen.“