129/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.12.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 104/2019 (kundgemacht am 29.10.2019).

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 5 Abs 5 lit a Z 1 lautet:

 

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,

           a) wenn in Automatensalons zumindest

 

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,

           a) wenn in Automatensalons zumindest

                1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;

„die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 0,30 Euro pro Spiel beträgt;“

                1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 0,30 Euro pro Spiel beträgt;

 

2. § 5 Abs 5 lit a Z 2 lautet:

 

                2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

„die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 3 Euro pro Spiel nicht überschreiten;“

                2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 3 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

 

3. § 5 Abs 5 lit a Z 3 lautet:

 

                3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

„jedes Spiel zumindest 5 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;“

                3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde5 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

Hinweis der ParlDion: Die Z 7 wäre angesichts der vorgeschlagenen Einfügung von Folgeziffern zu lit. a) mit Strichpunkt („ ;“) zu beenden.

4. § 5 Abs 5 lit a Z 7 lautet:

 

                7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).

 

„nach 90 Minuten ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat für mindestens fünf Minuten abschaltet, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. Der Spieler selbst ist nach 90 Minuten Spieldauer für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu sperren (Abkühlphase).“

                7. nach zwei Stunden90 Minuten ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat für mindestens fünf Minuten abschaltet (Abkühlungsphase)., in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. Der Spieler selbst ist nach 90 Minuten Spieldauer für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu sperren (Abkühlphase).

 

5. in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 8 eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Die Z 8 wäre angesichts der vorgeschlagenen Einfügung von Folgeziffern zu lit. a) mit Strichpunkt („ ;“) zu beenden.

„das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).“

                8. das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

 

6. in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 9 eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Vgl. Formulierung vorstehender Ziffern passend zur lit. a). Die Z 9 wäre angesichts der vorgeschlagenen Einfügung einer Folgeziffer zu lit. a) mit Strichpunkt („ ;“) zu beenden.

„Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen.“

                9. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen.

 

7. in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 10 eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Vgl. Formulierung vorstehender Ziffern passend zur lit. a).

„Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 600 Euro nicht übersteigen.“

              10. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 600 Euro nicht übersteigen.

 

8. § 5 Abs 5 lit b Z 1 lautet:

 

          b) wenn in Einzelaufstellung zumindest

 

          b) wenn in Einzelaufstellung zumindest

                1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;

„die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 0,20 Euro pro Spiel beträgt;“

                1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 0,20 Euro pro Spiel beträgt;

 

9. § 5 Abs 5 lit b Z 2 lautet:

 

                2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

„die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 2 Euro pro Spiel nicht überschreiten;“

                2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 2 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

 

10. § 5 Abs 5 lit b Z 3 lautet:

 

                3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

„jedes Spiel zumindest 5 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;“

                3. jedes Spiel zumindest 25 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

Hinweis der ParlDion: Die Z 7 wäre angesichts der vorgeschlagenen Einfügung von Folgeziffern zu lit. b) mit Strichpunkt („ ;“) zu beenden.

11. § 5 Abs 5 lit b Z 7 lautet:

 

                7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

 

„nach 90 Minuten ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat für mindestens fünf Minuten abschaltet, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. Der Spielteilnehmer selbst ist nach 90 Minuten Spieldauer für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu sperren (Abkühlphase).“

                7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).nach 90 Minuten ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat für mindestens fünf Minuten abschaltet, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. Der Spielteilnehmer selbst ist nach 90 Minuten Spieldauer für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu sperren (Abkühlphase).

Hinweis der ParlDion: Die Z 8 wäre angesichts der vorgeschlagenen Einfügung von Folgeziffern zu lit. b) mit Strichpunkt („ ;“) zu beenden. Aufgrund der offensichtlichen Ähnlichkeit zur bestehenden Z 7 der lit. b) wird die vorgeschlagene Fassung der einzufügenden Z 8 mit dieser verglichen (blau hinterlegt):

12. § 5 Abs 5 lit b wird Z 8 eingefügt:

 

                7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

 

„das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).“

             7.8. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

 

13. § 5 Abs 5 lit b wird Z 9 eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Vgl. Formulierung vorstehender Ziffern passend zur lit. b). Die Z 9 wäre angesichts der vorgeschlagenen Einfügung einer Folgeziffer zu lit. b) mit Strichpunkt („ ;“) zu beenden.

„Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 40 Euro nicht übersteigen.“

                9. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 40 Euro nicht übersteigen.

 

14. § 5 Abs 5 lit b wird Z 10 eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Vgl. Formulierung vorstehender Ziffern passend zur lit. b).

„Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen.“

              10. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen.