130/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Angleichung von Schutzzonen rund um VLT-Automatensalons an die landesgesetzlichen Regelungen

 

Das GSpG ist von Widersprüchlichkeiten geprägt. Das aktuelle Beispiel rund um die Debatte zur geplanten Eröffnung eines VLT-Outlets in Villach zeigt in der Praxis eine Problematik in aller Deutlichkeit. 

Video Lottery Terminals (kurz: VLT) sind in der Wahrnehmung der Spieler_innen ein und dasselbe Gerät wie klassische Glücksspielautomaten (GSA). Der einzige - für Benutzer_innen absolut unwesentliche - Unterschied beider Geräte besteht in der Örtlichkeit der Ermittlung des Spielergebnisses. Während das Spielergebnis bei klassischen GSAs, wie sie in Österreich durch landesrechtliche Bewilligung gemäß § 5 GSpG betrieben werden, im Automaten direkt ermittelt wird, geschieht dies bei VLTs zentral auf einem Server. Dieser - vor allem aus Spieler_innensicht vollkommen irrelevante - technische Unterschied genügt dem Gesetzgeber bereits, um diese Geräte einem unterschiedlichen Regelungsregime zu unterwerfen.

Diese Rechtslage scheint nicht nur unter verfassungsrechtlichen, sondern auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich. Neben Zweifeln an der Konformität mit dem Gleichheitsgrundsatz ergeben sich auch kompetenzrechtliche Absurditäten. Entscheidet sich der Landesgesetzgeber, z.B. aus Gründen der Volksgesundheit, gegen die Erlaubnis von Ausspielungen iSd § 5 GSpG, kann die/der Finanzminister_in dies mittels Bewilligung für elektronische Lotterien (VLTs) nach § 12a GSpG konterkarieren, freilich nur zu Gunsten der 100%igen Tochter der Casinos Austria AG WINWIN, welche als einzige Gesellschaft eine Berechtigung zur Durchführung derartiger Ausspielungen hat. Zweifelsohne könnten für eine derartige Reglementierung gute Gründe bestehen. Ein staatlicher Monopolist könnte sich wegen fehlenden Konkurrenzdruckes leichter als verantwortungsvoller Glücksspielanbieter benehmen und so einen ernst gemeinten Spieler_innenschutz umsetzen. In Anbetracht der offensiven Werbepolitik der WINWIN sowie der, anhand des Beispiels Villach demonstrierten, rücksichtslosen Standortpolitik lässt - neben zahlreichen anderen Aspekten - die CASAG ein solches Verantwortungsbewusstsein jedoch weitgehend missen. Gefragt sind folglich der Finanzminister und Gesetzgeber.

In den meisten Bundesländern sehen die Landesgesetze für nach § 5 bewilligte GSAs räumliche Einschränkungen für die Bewilligung von konkreten Spielstätten vor. So sehen die Landesgesetze von Kärnten, der Steiermark, Niederösterreich und dem Burgenland Mindestabstände von Automatensalons zu potentiell heiklen Einrichtungen wie z.B. Schulen, Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel (z.B. Eisenbahnstationen, Autobusbahnhöfen), Sportplätzen, Schülerheimen, Horten und Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices) vor. Sowohl die konkret geforderten Abstände (100 - 200 Meter) als auch die relevanten Einrichtungen variieren von Land zu Land.

Da - in Kenntnis österreichischer Föderalismuskultur - eine bundesweit einheitliche Regelung zum Automatenglücksspiel kein realistisch umsetzbares Ziel erscheint, erscheint es notwendig, die/den Finanzminister_in zumindest an jene Vorschriften zu binden, welche auch in den jeweiligen Landesgesetzen für GSAs festgelegt sind oder eine bundesweite Regelung zu finden, welche in Art und Umfang in etwa den landesrechtlichen Abstandsvorschriften entspricht.  

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, in welcher für elektronische Lotterien nach § 12a GSpG ähnliche Abstandsregelungen festgelegt werden, wie sie in den meisten Landesgesetzen (Niederösterreich, Burgenland, Kärnten, Steiermark) vorgesehen sind. Zusätzlich wird der Bundesminister für Finanzen aufgefordert sich bis zu einem Inkrafttreten derartiger Bestimmungen bei der Bewilligung von Automatensalons an die landesgesetzlich vorgesehenen Abstandsregeln zu halten."  


In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.