137/A XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch,

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

 

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. § 19 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.“

2. In § 20 wird die Wortfolge „in den Jahren 2017, 2018 und 2019“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020“ ersetzt.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

Die Deckung des Aufwandes im Sachbereich Schlechtwetter erfolgt durch einen Beitrag (1,4 %), der von Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu gleichen Teilen geleistet wird. Zur Deckung eines allfälligen Negativsaldos ist seit 2007 ein Pauschalbeitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik vorgesehen (§§ 12 und 20 BSchEG). Dieser betrug zuletzt 5 Mio. € für die Jahre 2017 bis 2019. Diese Regelung soll als Überbrückung auch für das Jahr 2020 fortgeschrieben werden und verhindert damit eine Lücke bis zu einer Neuregelung in der kommenden Legislaturperiode.