Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, soweit der Urlaubsverbrauch nicht durch den Arbeitgeber verweigert wurde oder aus sonstigen Gründen nicht möglich war. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, um den Zeitraum der Karenz.“

2. § 19 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“