140/A XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2019
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Muchitsch,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Prinzipien der gesetzlichen Pensionsversicherung

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz über die Prinzipien der gesetzlichen Pensionsversicherung

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

„Prinzipien der gesetzlichen Pensionsversicherung

 

Das gesetzliche Pensionssystem garantiert allen Versicherten, welche die Voraussetzungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllen, eine Pension, die den Lebensstandard sichert und vor Altersarmut schützt. Dies wird gewährleistet durch:

 

1.         eine solidarische Pflichtversicherung (Einkommenssolidarität und Risikosolidarität),

2.         finanziert nach dem Umlageverfahren, einschließlich

3.         einer gesetzlich näher zu bestimmenden Ausfallsgarantie durch staatliche Zuschüsse (Bundesmittel).“

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

Das gesetzliche Pensionssystem sollte in Verfassungsrang gehoben werden, um damit das Vertrauen der Betroffenen jeder Generation in dieses System zu stärken.

Ziel ist die Aufrechterhaltung des Lebensstandards nach Ende der Erwerbstätigkeit bzw. eine existenzielle Absicherung im Alter.

Eine verfassungsmäßige „Garantie“, Österreichs bewährtes System beizubehalten, stärkt nicht nur die einzelnen Versicherten, sondern auch das gesetzliche Pensionssystem sowie die Stabilität der österreichischen Wirtschaft.

Der bewährte „Generationenvertrag“ im Umlageverfahren soll abgesichert werden. Die Pensionsversicherungsbeiträge der aktuell Erwerbstätigen werden direkt an die PensionsbezieherInnen ausbezahlt, was sowohl deren Kaufkraft als auch die gesamte Wirtschaft stärkt und in Krisenzeiten stabilisierend wirkt.

Die Bundeszuschüsse, welche das österreichische System der Ausgleichszulagen sowie der Teilversicherungen (hauptsächlich) finanzieren, müssen zur Vermeidung von Altersarmut garantiert sein.

Das österreichische Pensionssystem ist – vor allem im internationalen Vergleich – als zukunftsfit zu bewerten. Langfristprognosen zufolge werden die staatlichen Zuschüsse etwa gleich bleiben. Bis 2070 prognostiziert die EU-Kommission – inkl. der Ausgaben für die Pensionen der BeamtInnen – einen kleinen Anstieg um 0,5 Prozentpunkte in Relation zum Bruttoinlandsprodukt (Aging Report 2018).

Eine Schwächung durch z.B. eine verstärkte Förderung privater Altersvorsorge im hochriskanten Kapitaldeckungsverfahren soll verhindert werden bzw. soll diese Bestimmung im Verfassungsrang einen einfachgesetzlichen Eingriff erschweren.

 

Risikosolidarität bedeutet in diesem Zusammenhang, die finanziellen Folgerisiken, denen alle in einem ihnen unbekannten Ausmaß ausgesetzt sind, solidarisch zu teilen, sodass alle gleichermaßen Hilfe im Schadensfall in Anspruch nehmen können, während die finanzielle Belastung aufgrund des Risikoausgleichs deutlich geringer ausfällt, als wenn jeder für sich allein Vorsorgen müsste und dabei auch für den worst case gewappnet sein wollte.

Einkommenssolidarität basiert auf der Überzeugung, dass die standardsichernde Vorsorge für das Alter (einschließlich des Risikos der vorzeitigen Invalidität und des Todes des Erhalters) ein ethisch besonderes, für den Zusammenhalt einer Gesellschaft unerlässliches Anliegen ist, das es rechtfertigt, dass für ihre Finanzierung die Beiträge nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit zur Verfügung gestellt werden, während die Leistung nicht versicherungsmathematisch anhand der Beitragsleistung berechnet wird. Die Leistung entspricht vielmehr jenem Bedarf, der einerseits gemessen an den langfristig während des Erwerbslebens erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten zur Aufrechterhaltung des wesentlichen, auf diese Weise erzielten Lebensstandards einerseits (Begrenzung nach oben) und zur Verhinderung von Altersarmut andererseits (Schutz nach unten) erforderlich ist.