152/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Petra Bayr, MA MLS, Gabriele Heinisch-Hosek,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.12.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 28 wird folgender Absatz 50 angefügt:

 

 

„(50) Anlage 1 Z. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl xx/2020 tritt mit 1.7.2020 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

(50) Anlage 1 Z. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl xx/2020 tritt mit 1.7.2020 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

 

Hinweis der ParlDion: Im RIS kein Anführungszeichen bei Anlage 1 Z 34 vorhanden.

2. In der Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 UStG) „Verzeichnis der dem Steuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände“ entfällt das Anführungszeichen in Ziffer 34 und wird nach Ziffer 34 folgende Ziffer 35 angefügt:

 

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 2 UStG)

Verzeichnis der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände

           1. …

 

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 2 UStG)

Verzeichnis der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände

           1. …

 

       „35. Erzeugnisse der Monatshygiene, wie

         35. Erzeugnisse der Monatshygiene, wie

 

                a) Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, und ähnlich Waren, aus Stoffen aller Art (Position 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur),

                a) Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, und ähnlich Waren, aus Stoffen aller Art (Position 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur),

 

               b) Hygienegegenstände aus Kunststoffen (Menstruationstassen, Menstruationsschwämmchen (aus Unterposition 3924 90 der Kombinierten Nomenklatur)),

               b) Hygienegegenstände aus Kunststoffen (Menstruationstassen, Menstruationsschwämmchen (aus Unterposition 3924 90 der Kombinierten Nomenklatur)),

 

                c) Waren zu hygienischen Zwecken aus Weichkautschuk (Menstruationstassen (aus Unterposition 4014 90 der Kombinierten Nomenklatur)),

                c) Waren zu hygienischen Zwecken aus Weichkautschuk (Menstruationstassen (aus Unterposition 4014 90 der Kombinierten Nomenklatur)),

 

               d) Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs (Menstruationsschwämmchen (aus Unterposition 0511 99 39 der Kombinierten Nomenklatur)),

               d) Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs (Menstruationsschwämmchen (aus Unterposition 0511 99 39 der Kombinierten Nomenklatur)),

 

                e) Periodenhosen (Slips und andere Unterhosen mit einer eingearbeiteten saugfähigen Einlage, zur mehrfachen Verwendung (aus Position 9619 der Kombinierten Nomenklatur)).“

                e) Periodenhosen (Slips und andere Unterhosen mit einer eingearbeiteten saugfähigen Einlage, zur mehrfachen Verwendung (aus Position 9619 der Kombinierten Nomenklatur)).