154/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2019
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Erwin Angerer, Walter Rauch, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

betreffend Ausnahme von der ALSAG-Beitragspflicht für anfallende Geschiebematerialien rund um Schutzbauten

 

 

Unwetterereignisse treten immer öfter und mit immer größeren Folgen auf, was für die Betroffenen – abgesehen von möglichen Personenschaden - auch eine finanzielle Herausforderung darstellt. So sind die enormen Sachschäden von den Versicherungen oftmals nicht gedeckt und auch die Zuwendungen der öffentlichen Hand reichen selten aus. Der materielle Schaden ist somit zum Großteil von den Betroffenen selbst – unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder Gemeinden handelt – zu tragen.

 

Vor allem Unwetterereignisse wie Erdrutsche, Muren oder Lawinen wie zuletzt in Oberkärnten, Tirol, Salzburg und Teilen der Steiermark stellen für die Betroffenen auch eine logistische Herausforderung dar, da Geröllmassen, Wurzelstöcke und andere Materialien, die sich in Geschiebemassen bzw. Muren befinden, aufgeräumt und beseitigt werden müssen.

 

Um präventive Maßnahmen zur Katastrophenvermeidung zu setzen, wurden in den letzten Jahren viele Gelder in die Errichtung von Schutzbauten (bspw. Geschiebesperren, Wildbachverbauungen, Hochwasserverbauungen, etc.) investiert. Diese Schutzbauten müssen jedoch regelmäßig gewartet werden, damit sie ihre Funktionstüchtigkeit behalten. Das heißt unter anderem, dass anfallendes Geschiebe laufend entfernt werden muss.

 

Solche Materialien (Geschiebe, Sedimente, Wurzeln, etc.), die sich vor diesen Schutzbauten ansammeln können, unterliegen der ALSAG-Abgabenpflicht und fallen nicht in die Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs. 4 ALSAG.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere die zuständige Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus werden aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zur Novellierung des ALSAG vorzulegen, in der festgelegt wird, dass Geschiebematerialien bzw. Sedimente, die rund um Schutzbauten entfernt werden müssen, um deren Funktionsfähigkeit im Katastrophenfall zu gewährleisten, von der ALSAG-Beitragspflicht ausgenommen werden.“

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Umweltausschuss zuzuweisen.