156/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dietmar Keck,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz –TSchG) geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz–TSchG) vom 28. September 2004, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2018, wird wie folgt geändert: |
|
|
1.In § 6 Abs. 1 wird an den bestehenden Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: |
|
|
„Das Töten männlicher Küken aus rein wirtschaftlichen Gründen ist verboten.“ |
|
§ 6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
|
|
§ 6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Das Töten männlicher Küken aus rein wirtschaftlichen Gründen ist verboten.
|
|
2.In § 44 wird nach Abs. 27 folgender Abs. 27a eingefügt: |
|
|
„(27a) § 6 Abs. 1 Satz 2 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“ |
(27a) § 6 Abs. 1 Satz 2 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
|