156/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dietmar Keck,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.12.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz –TSchG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz–TSchG) vom 28. September 2004, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1.In § 6 Abs. 1 wird an den bestehenden Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

 

 

„Das Töten männlicher Küken aus rein wirtschaftlichen Gründen ist verboten.“

 

§ 6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

 

 

§ 6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Das Töten männlicher Küken aus rein wirtschaftlichen Gründen ist verboten.

 

 

2.In § 44 wird nach Abs. 27 folgender Abs. 27a eingefügt:

 

 

„(27a) § 6 Abs. 1 Satz 2 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

(27a) § 6 Abs. 1 Satz 2 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.