Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

§ 44 Abs. 1 lautet:

§ 44. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher dem Nationalrat sowie dem Bundesrat jährlich bis 30. September einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers auf Basis der Daten gemäß Absatz 3 vorzulegen. Jeder Bericht umfasst jedenfalls die neun Berichte der Landeshauptleute des Vorjahres gemäß Absatz 2 und zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden. Auch spezifische Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen.“