157/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Markus Vogl,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des LMSVG erfolgte durch BGBl. I Nr. 104/2019 (kundgemacht am 29.10.2019). |
Das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert: |
|
|
§ 44 Abs. 1 lautet: |
|
§ 44. (1) Der Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vor. Jeder Bericht umfasst zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden.
|
„§ 44. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher dem Nationalrat sowie dem Bundesrat jährlich bis 30. September einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers auf Basis der Daten gemäß Absatz 3 vorzulegen. Jeder Bericht umfasst jedenfalls die neun Berichte der Landeshauptleute des Vorjahres gemäß Absatz 2 und zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden. Auch spezifische Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen.“
|
§ 44. (1)
|