161/A XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Christian Hafenecker, Alois Stöger und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (38. KFG-Novelle)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (38. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 Z 4 lit d lautet:

          „d. Feuerwehrfahrzeugen sowie Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehren,“

2. In § 47 wird nach Abs. 4c folgender Abs. 4d eingefügt:

„(4d) Auf die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Abs. 4a gespeicherten fahrzeugspezifischen Daten können im Falle eines Einsatzes die Feuerwehren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Abfragen über das Kennzeichen zugreifen und diese fahrzeugspezifischen Daten im konkreten Einsatzfall verwenden. Es ist mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann. Die Zulassungsevidenz hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Stelle welche Daten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen.“

3. § 135 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 20 Abs. 1 Z 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 47 Abs. 4d in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xxx tritt mit 1. April 2020 in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss beantragt.

 

 

Begründung

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 1 Z 4 lit. d):

Kommando- und Mannschaftsfahrzeuge der Feuerwehr benötigen, sofern es sich nicht ohnedies um Feuerwehrfahrzeuge im Sinne von § 2 abs. 1 Z. 28 handelt, für die Blaulichtführung eine Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 20 Abs. 5 lit. a KFG. Das bedeutet aber bürokratischen Aufwand, da für jedes einzelne Fahrzeug ein (meist befristeter) gesonderter Blaulicht-Bescheid erstellt werden muss.

Es soll daher die ex-lege Berechtigung zum Führen von Blaulicht auf Kommandofahrzeugen der Feuerwehren ermöglicht werden.

Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 4 lit. d wird daher entsprechend ergänzt und neben den „Feuerwehrfahrzeugen“ (das sind gemäß § 2 Z 28 KFG Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind) werden auch die Kommando- und Mannschaftsfahrzeuge der Feuerwehren genannt.

Zu Z 2 (§ 47 Abs. 4d):

Bei Einsätzen der Feuerwehr zur Menschenrettung nach Verkehrsunfällen und zur Fahrzeugbergung ist es von Vorteil, wenn Daten über das konkrete Fahrzeug vorhanden sind. Dadurch kann der Einsatz vereinfacht und beschleunigt und eine allfällige Gefährdung der Einsatzkräfte hintangehalten werden, d die Einsatzkräfte der Feuerwehr bereits vor dem konkreten Angriff eine Beurteilung der Lage vornehmen können.

Durch den vermehrten Einsatz von alternativen Antrieben (zB Lithium-Batterien, Wasserstoff, Erdgas flüssig oder komprimiert) im Straßenverkehr und der Tatsache, dass moderne Fahrzeugtechnik immer komplexer wird, müssen Feuerwehren bei technischen und bei Brandeinsätzen vermehrt auf Datenbanklösungen mit Rettungs- und Deaktivierungsinformationen zurückgreifen. Die Identifizierung der verunfallten Fahrzeuge vor Ort mit Marke, Type, Baujahr, Motorisierung, etc. ist schwierig und fehleranfällig. Mit Hilfe des Kfz-Kennzeichens können die Identifizierungsparameter der Fahrzeuge abgefragt und so der richtige Datensatz in kürzester Zeit zur Verfügung stehen, um einen optimalen Einsatz der Feuerwehren zu gewährleisten; auch im Hinblick auf die eigene Sicherheit der Feuerwehr-Einsatzkräfte.

Andere Länder wie z.B. Niederlande, Schweden, Norwegen, Dänemark, England und Schweiz haben diese Möglichkeiten der Fahrzeug-Identifizierung über das Kfz- Kennzeichen ihren Einsatzkräften bereits zur Verfügung gestellt.

Die Abfrage der technischen Daten muss direkt durch die Feuerwehr vor Ort über einen Web-Service möglich sein. Technisch wird die Abfrage über den Serviceanbieter der Datenbanklösung für Feuerwehren abgewickelt, d.h. die Feuerwehr gibt vor Ort das KFZ Kennzeichen in eine Abfragemaske ein, dieses wird per mobilen Internetanschluss an den Datenbankbetreiber übermittelt und dort fragt die Datenbank beim Zulassungsregister die technisch notwendigen Daten ab und ermittelt daraus den richtigen Datensatz in der Datenbank, der dann bei der Feuerwehr angezeigt wird.

Es werden keinerlei personenbezogene Daten benötigt, nur technische Daten vom Fahrzeug, wie z.B. Marke, Type, Baujahr, Motorisierung, Antrieb, Zugriffspunkte …

 

Zu Z 3 (§ 135 Abs. 38):

Hier wird das Inkrafttreten geregelt. Da einige edv-programmtechnische Änderungen durchzuführen sind, kann die Änderung des § 47 erst mit 1. April 2020 in Kraft treten.