161/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Alois Stöger, diplômé,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.12.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (38. KFG-Novelle)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 20 Abs. 1 Z 4 lit d lautet:

 

§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke

(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

           1. …

 

§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke

(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

           1. …

           4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

                a) …

 

           4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei

                a) …

               d) Feuerwehrfahrzeugen,

 

              „d. Feuerwehrfahrzeugen sowie Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehren,“

              d). Feuerwehrfahrzeugen, sowie Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehren,

 

 

2. In § 47 wird nach Abs. 4c folgender Abs. 4d eingefügt:

 

 

„(4d) Auf die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Abs. 4a gespeicherten fahrzeugspezifischen Daten können im Falle eines Einsatzes die Feuerwehren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Abfragen über das Kennzeichen zugreifen und diese fahrzeugspezifischen Daten im konkreten Einsatzfall verwenden. Es ist mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann. Die Zulassungsevidenz hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Stelle welche Daten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen.“

(4d) Auf die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Abs. 4a gespeicherten fahrzeugspezifischen Daten können im Falle eines Einsatzes die Feuerwehren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Abfragen über das Kennzeichen zugreifen und diese fahrzeugspezifischen Daten im konkreten Einsatzfall verwenden. Es ist mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann. Die Zulassungsevidenz hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Stelle welche Daten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen.

 

 

3. § 135 wird folgender Abs. 38 angefügt:

 

 

„(38) § 20 Abs. 1 Z 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 47 Abs.  in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xxx tritt mit 1. April 2020 in Kraft.“

(38) § 20 Abs. 1 Z 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 47 Abs.  in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xxx tritt mit 1. April 2020 in Kraft.