166/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag.a Selma Yildirim,

Genossinnen und Genossen

betreffend Schaffung einer neuen Strafbestimmung zu „Upskirting“ und dem Verbot Nacktfotos ohne das Wissen oder die Einwilligung der Betroffenen anzufertigen.

„Upskirting“ bezeichnet das ungefragte, voyeuristische Fotografieren oder Filmen unter den Rock einer Frau. Solche Fotos finden häufig den Weg auf Porno-Seiten oder sonstige Online-Plattformen. In zahlreichen Staaten tritt „Upskirting“ zuletzt verstärkt gehäuft auf und ist so zum Thema geworden. Ausschlaggebend war, dass betroffene Frauen mit der Problematik an die Öffentlichkeit gegangen sind und aktiv gegen das „Upskirting“ aufgetreten sind. In manchen Staaten wurde es verboten, in anderen wird darüber diskutiert. In Österreich ist das Anfertigen solcher Fotos aktuell nicht strafbar.

Darüber hinaus ist jedes Anfertigen von Nacktfotos ohne das Wissen oder die Einwilligung der Betroffenen zu verbieten.

Der Fall eines Fußballtrainers einer niederösterreichischen Frauenmannschaft, der seine Spielerinnen ohne deren Einwilligung nackt in der Umkleidekabine gefilmt hatte und dem mangels gesetzlicher Bestimmung keine Anklage drohte, hat damals zurecht Empörung und Unverständnis hervorgerufen. Abgeordneter Dr. Hannes Jarolim und die SPÖ- Fraktion haben diesbezüglich bereits im März 2019 einen Entschließungsantrag eingebracht, welcher allerdings im zuständigen Justizausschuss vertagt wurde.

In Großbritannien hat die Kampagne einer Betroffenen im Jahr 2019 dazu geführt, dass „Upskirting“ mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Strafbestimmungen bestehen zum Beispiel auch in Finnland, Schottland, Australien, Neuseeland und Indien. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es diesbezüglich aktuell eine heftige öffentliche Diskussion und Bundesjustizministerin Christine Lamprecht (SPD) bezeichnete „Upskirting“ als „demütigend und verletzend“.

Das Zivilrecht hält für diese Fälle nicht in ausreichendem Maß geeignete Instrumente
parat. So bildet das Recht am eigenen Bild (§78 Urheberrechtsgesetz) keine Grundlage, um gegen die Anfertigung der Fotos als solche vorzugehen. Dieses Recht verbietet nur
die Veröffentlichung von Abbildungen von Personen. Identifizierbarkeit ist eine Voraussetzung für die Anwendung von §78 Urheberrechtsgesetz.

Auch das Schadenersatzrecht ist im gegebenen Zusammenhang ein unzureichendes Instrumentarium. Generell setzt ein zivilrechtliches Vorgehen voraus, dass der Täter bekannt ist.

Das Datenschutzgesetz enthält einen Verwaltungsstraftatbestand, der eine Bildaufnahme - ohne ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Person - in deren höchstpersönlichem Lebensbereich (worunter eine Upskirting“-Aufnahme ohne Zweifel fällt) mit Geldstrafen bis zu 50.000,- Euro bedroht. Die hohe Maximalstrafe täuscht insofern, als bei einem Ersttäter und keinem Vorliegen von Erschwernisgründen, andererseits von Milderungsgründen, die Geldstrafe wohl eine geringe sein dürfte.

Sexuelle Belästigung (§218 StGB) greift im Fall von „Upskirting“ nicht, da zu diesem Tatbestand Berührungen von zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien erforderlich sind.

Unbestritten ist, dass es derzeit in Österreich keine strafrechtliche Handhabe gegen Upskirting gibt. Dies ist ein Missstand, der behoben werden sollte.

Es soll nicht straflos sein, wenn eine Person heimlich eine Frau nackt oder im intimen Körperbereich ohne deren Einwilligung fotografiert. Dies ist klar eine Grenzüberschreitung, die die Menschenwürde beeinträchtigt und sexueller Gewalt bzw. Machtmissbrauch zuzurechnen ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, durch welchen im Strafgesetzbuch eine neue Bestimmung eingeführt wird, durch die ,Upskirting‘ verboten wird. Darüber hinaus soll das Anfertigen von Nacktfotos oder entsprechenden Filmen ohne das Wissen bzw. die Einwilligung der Betroffenen ebenfalls in geeigneter Form verboten werden.“

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss