167/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Cornelia Ecker, Julia Elisabeth
Herr,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. § 17 Abs. 5 entfällt. |
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(5) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019 tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass 1. diese Bestimmung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert wurde, 2. die gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie einzuhaltende dreimonatige Stillhaltefrist abgelaufen ist und 3. eine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht abgegeben wurde und innerhalb der dreimonatigen Stillhaltefrist eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission gemäß Art. 6 Abs. 3 oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist. Der Bundeskanzler hat den Eintritt der genannten Bedingung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019 tritt nach Eintritt der Bedingung mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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Hinweis der ParlDion: Vgl. zum Außerkrafttreten des zum Stichtag der Einbringung gültigen Gesetzestextes des § 18 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 § 17 Abs. 5 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011. Der vorgeschlagene Gesetzestext wird der Vollständigkeit halber daher auch dem § 18 Abs. 10 idF BGBl. I Nr. 79/2019 gegenübergestellt (grün hinterlegt). |
2. § 18 Abs. 10 lautet: |
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(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.
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„(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten.“ |
(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem
Wirkstoff |
(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten. (Anm. 1)
Anm. 1: Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 lautet: „In § 18 Abs. 10 wird der Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.“ durch folgenden Satz ersetzt: ...“. Richtig wäre; „In § 18 Abs. 10 wird der Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.“ durch folgenden Satz ersetzt: ...“. |
„(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten.“ |
(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten. |