170/A XXVII. GP

Eingebracht am 10.01.2020
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Antrag

Selbständiger Antrag

§ 26 iVm § 21 GOG-NR

 

des Abgeordneten KO Kickl

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. I Nr. 61/2018, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürger-schaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. I Nr. 61/2018, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-gesetz 1985 – StbG), BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1.    § 33 Absatz 2 lautet:

 

„(2) Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen.“

 

2.    In § 33 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 angefügt:

 

„(3) Einem Staatsbürger, der freiwillig im Ausland eine organisierte bewaffnete Gruppe unterstützt, welche an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen.“

 

 

 

 

Begründung

 

Der "Wiener Zeitung" vom 16.08.2019 konnte entnommen werden, dass der Islamistische Terror die größte Bedrohung für Österreich ist. Mag. Peter Gridling, Direktor des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung spricht davon, dass für Österreich IS-Rückkehrer ein beträchtliches und unkalkulierbares Risiko darstellen. Mit Ende des Vorjahres waren 320 Personen bekannt, die in syrisch-irakische Kriegsgebiete gereist sind oder das wollten. 62 davon wurden an der Ausreise gehindert, 93 sind wieder nach Österreich zurückgekehrt, 58 wurden höchstwahrscheinlich getötet. 107 befanden sich noch im Kriegsgebiet.

 

Wer sich dem Islamischen Staat anschließt, lehnt die Demokratie und den Staat Österreich ab. Die einzig logische Reaktion darauf ist die Aberkennung der Staatsbürgerschaft. Das sollte auch für alle gelten, welche die IS-Kämpfer bei ihrem Terrorkrieg vor Ort unterstützt haben und nach wie vor unterstützen, wie zum Beispiel durch Versorgung. Die Staatsbürgerschaft ist auch dann abzuerkennen, wenn jemand dadurch staatenlos wird. Eine entsprechende Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes war unter Bundesminister Kickl bereits in Planung.

 

Österreich ist zurzeit noch an das VN-Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit und an das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit gebunden. Derzeit fallen IS-Kämpfer unter den Entziehungstatbestand des § 33 Abs. 2. Die Staatsbürgerschaft darf nur entzogen werden, wenn die Person dadurch nicht staatenlos wird.

 

Eine Reform des § 33 Staatsbürgerschaftsgesetz wird aber nicht möglich sein, solange Österreich an das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit sowie das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit gebunden ist. Österreich hat zum Übereinkommen erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einer Person seine Staatsbürgerschaft zu entziehen, die freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt. Weiters hat Österreich dazu erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einer Person seine Staatsbürgerschaft zu entziehen, die im Dienst eines fremden Staates steht, wenn sie durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt. Auf den IS sind diese Vorbehalte nicht anwendbar, da es sich beim IS völkerrechtlich nicht um einen Staat handelt.

 

Daher erscheint eine Kündigung als der einzige gangbare Weg, um den Entzug der Staatsbürgerschaft trotz damit verbundener Staatenlosigkeit rechtlich zu ermöglichen. Durch eine Kündigung würde Österreich nicht isoliert sein, denn folgende EU-Mitgliedstaaten Staaten sind neben der Schweiz, der Türkei und den USA dem Übereinkommen nie beigetreten: Estland, Frankreich (hat nur unterzeichnet, nicht ratifiziert), Griechenland, Malta, Polen, Slowenien und Zypern.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.