170/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Herbert Kickl,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 10.01.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. I Nr. 61/2018, geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des StbG erfolgte durch BGBl. I Nr. 96/2019 (kundgemacht am 22.10.2019). |
Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert: |
|
|
1. § 33 Absatz 2 lautet: |
|
(2) Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.
|
„(2) Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen.“ |
(2) Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine
organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen
eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu
entziehen |
|
2. In § 33 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 angefügt: |
|
|
„(3) Einem Staatsbürger, der freiwillig im Ausland eine organisierte bewaffnete Gruppe unterstützt, welche an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen.“ |
(3) Einem Staatsbürger, der freiwillig im Ausland eine organisierte bewaffnete Gruppe unterstützt, welche an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. |