Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 86/2019, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 86/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 43a wird die Wortfolge „10. Lebensjahr“ durch „14. Lebensjahr“ ersetzt.

2. Nach § 51 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

§ 51. (1a) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler sicherzustellen, ist Lehrern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist, untersagt. Dies dient der Vorbildwirkung für die soziale Integration von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung, sowie der Gleichstellung von Mann und Frau.“