181/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 10.01.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert: |
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§ 4 Abs. 1 (Verfassungsbestimmung) lautet: |
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§ 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro (Anm 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro (Anm 1) außer Betracht zu bleiben haben. (Anm. 1: siehe dazu § 14 Valorisierungsregel)
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„§ 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 1 Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von der Partei nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 10.000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.“ |
§ 4.
(Verfassungsbestimmung) (1) Jede politische Partei darf für
die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem
allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament insgesamt
je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen
Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal
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