Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) und das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl. I Nr. 57/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Jede im Nationalrat vertretene politische Partei erhält jährlich je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme einen Betrag von 2,5 Euro.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

§ 3 (Verfassungsbestimmung) lautet:

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je für sie abgegebener Stimme bei einer Wahl zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper jährlich höchstens 2,5 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen bzw. einen Sockelbetrag für die Mindestausstattung (Büro, Administration) zur Verfügung zu stellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.“